Impfpassfälschung auch nach alter Rechtslage strafbar - Expertenbeitrag Teil 4

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Viele Gerichte haben bis jetzt viele Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung der Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zur Frage der Strafbarkeit der Benutzung eines gefälschten Impfpass nach alter Rechtslage, abzuwarten. Diese Entscheidung ist am 10.11.2022 nun zu Lasten der Betroffenen erfolgt.

Der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, in welchem das LG Hamburg einen Freispruch erlassen hatte jetzt festgestellt, dass das Fälschen von Impfbescheinigungen nach alter Rechtslage als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar war. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück (Urt. v. 10.11.2022, Az. 5 StR 283/22).

Der freigesprochene Angeklagte hatte angebliche Corona-Impfungen in Impfpässe eingetragen. Die gefälschten Bescheinigungen sollten Apotheken zur Erstellung eines digitalen Impfzertifikats oder in der Gastronomie zum Nachweis über angebliche Schutzimpfungen vorgelegt werden.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Entscheidung ?

Viele Verfahren, die derzeit nicht weiterverfolgt wurde, werden jetzt wieder aufgenommen. Die Urkundenfälschungdes § 267 StGB ist im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren von der Strafdrohung als das Fälschen von Impfpässen mit höchstens zwei Jahren. Auch im Bereich der Geldstrafen sollte man auch bei 90 Tagessätzen oder weniger keinen Strafbefehl akzeptieren, wenn man über Gewerbezulassungen, Waffenscheine o.ä verfügt bzw. im öffentlichen Dienst ist.

Betroffene, die noch keine Anklage erhalten haben, sollten zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist in Impfpassfällen und anderen Corona-Maßnahmen spezialisiert. Er hat viele Mandanten, dern Impfpassbetrug vorgeworfen wird, erfolgreich verteidigt. Bei einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem Anwalt und Mandatierung konnte er Einstellungen gegen Auflagen erreichen. Nach der Anklage oder einem Strafbefehl lassen sich eine Verhandlung und wesentlich höhere Kosten nicht mehr vermeiden.

Foto(s): Steffgen

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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