Impfpflicht für Arbeitnehmer?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Zulassung einiger Impfstoffe gegen Sars-Cov-2 (Corona Virus) steht kurz bevor.

Können Arbeitgeber eine flächendecke Impfung aller Beschäftigten erwarten oder verlangen und die ganzen mobilen Arbeitsplätze wieder in den Betriebsstätten verankern, weil der Gesundheitsschutz wieder gegeben ist.

Die Anordnung einer Impfpflicht ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Bisher gibt es in Deutschland nur eine Impfpflicht für Masern (Masernschutzgesetz 101.03.2020) und dort auch nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen (wie z. B. Lehrer, Erzieher, medizinisches Personal). Ohne Impfnachweis ist eine Tätigkeitsaufnahme nicht mehr erlaubt.

Bisher sieht es nicht so aus, als würde die Bundesregierung auch ein Coronaschutzgesetz planen. Arbeitsvertraglich oder auf Anweisung des Arbeitgebers  kann damit keine Impfpflicht für die Beschäftigten durchgesetzt werden. Die körperliche Unversehrtheit, die grundgesetzlich garantiert ist, steht einer Impfverpflichtung entgegen. 

Einerseits hat der Arbeitgeber die Verpflichtung zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter, andererseits kann er von den Mitarbeitn nicht verlangen sich impfen zu lassen, wenn sie das nicht freiwillig tun. 

Die Einführung einer Coronaimpfprämie im Betrieb könnte helfen. Eine Sonderzahlung an alle Mitarbeiter, die sich freiwiilig haben impfen lassen und darüber einen Nachweis vorlegen können. Natürlich ist diese Lösung auch nicht frei von Problemen, z. B. müssen ggfls. die Mitbestimmungsrecht beachtet werden, natürlich muss auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen werden (unterschiedliche Behandlung von Voll- oder Teilzeit mitarbeitern, Minijobbern u.ä.) und beim vorgelegten Nachweis über die Impfung ist dem Datenschutz Genüge zu tun.

   


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Andrea Hellmann

Beiträge zum Thema