Impfpflicht für Soldaten nach Bundesverwaltungsgericht verfassungsgemäß

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Ein Soldat darf den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin grundsätzlich nicht verweigern. Anderenfalls liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet wird. Das Bundes­verwaltungs­gerichts hat dies mit Beschluss vom 22.12.2020 - 2 WNB 8.20 - einem Beschwerdeverfahren entschieden.

Der betroffene Soldat hatte vorgebracht, dass sein Asthma und seine Neurodermitis auf eine frühere Impfung zurückzuführen seien. Ihm drohten schwere Gesundheitsschäden. Die Truppenärzte sahen dies anders. Daraufhin befahl ihm sein Einheitsführer die Teilnahme an der Impfung und verhängte nach wiederholter Befehlsverweigerung acht Tage Disziplinarrest.

Soldaten müssen der Auffassung des Senats nach von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen - insbesondere bei Auslandseinsätzen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist demzuzufolge eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern. 

In § 17 a Abs. 2 SG hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben und das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung in Art. 2 Abs. 2 GG eingeschränkt.

Jedoch spielt die Gefahreneinschätzung des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens eine Rolle. Im entschiedenen Fall ist der subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebeldadurch Rechnung getragen worden ist, dass kein gerichtliches Disziplinarverfahren gewählt worden ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist Oberstleutnant d.R. Bereits vor etwa 15 Jahren war er mit der Prüfung und Duchführung von Impfungen einer Kommandobehörde beauftragt.  Er hat viele Soldaten vor Strafgerichten, Verwaltungsgerichten und Truppendienstgerichten erfolgreich vertreten und verteidigt.

Rechtsanwalt Steffgen empfiehlt, vor Vorgesetzten auf keinen Fall sofort Angaben zur Sache zu machen. Zunächst sollte ein im Soldatenrecht spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden. Es ist dann zu prüfen, ob und welche Einlassung angegeben werden sollte.


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