Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkgebührenbeitrag ist rechtmäßig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.03.2016 entschieden, dass der umstrittene Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil v. 18.03.2016, Az. 6 C 6.15).

Nach der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts haben die Länder die Regelungskompetenz für das Rundfunkrecht und können demnach auch den Rundfunkbeitrag regeln. Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei der Auffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handele. Vielmehr handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine „rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe“. Begründet wird dies damit, dass es für die Zahlung des Rundfunkbeitrages eine Gegenleistung gebe, nämlich die Möglichkeit, die Rundfunkprogramme empfangen zu können.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht ist auch das Anknüpfen des Beitrages an eine Wohnung (früher war die Erhebung des Beitrages geräteabhängig) rechtens, da die Programme typischerweise in Wohnungen empfangen werden. Hierbei bezieht sich die Pressemitteilung auf eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes, wonach es in über 90 % der privaten Haushalte Fernsehgeräte gibt).

Zudem wird ausgeführt, dass eine Geräteabhängigkeit des Rundfunkbeitrages aufgrund der weiten Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte fragwürdig sei, weil die Feststellung dieser Geräte nicht mehr möglich sei.
In diesem Zusammenhang verneint das Gericht auch eine Befreiungsmöglichkeit wegen Nichtbesitzes solcher Geräte. Denn damit könne das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung nicht erreicht werden.

Es liege nach dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber Ein-Personen-Haushalten auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot vor. Das Gericht verweist hier nochmals darauf, dass die Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts das Anknüpfen des Beitrages an eine Wohnung auch deshalb sachlich begründet, weil dadurch die Beiträge aufgrund der hohen Zahl unterschiedlicher Sachverhalte ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand erhoben werden können.

Damit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht auch die bislang ergangenen Urteile vieler Verwaltungsgerichte. Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages entscheiden müssen.


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