In der Praxis häufig schwierig: Auskunft bei Markenrechtsverstoß muss vollständig sein, sonst Ordnungsgeld

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Bei einer Markenrechtsverletzung, wie aber auch bei einem Wettbewerbsverstoß, der Verletzung von einem Design oder Geschmacksmuster oder Patent hat der Abmahner gegenüber dem Verletzer einen Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch dient dazu, Schadensersatzansprüche konkret berechnen zu können. Bei der Auskunft kann es auch darum gehen, Informationen über die Bezugsquellen und die gewerblichen Abnehmer zu erhalten. Diese Auskunftsansprüche werden häufig im Rahmen einer Abmahnung bereits in der Unterlassungserklärung geltend gemacht. Im Markenrecht ist es möglich, Auskunftsansprüche auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Die Erteilung der Auskunft ist in der Praxis für den Abgemahnten jedoch häufig schwierig, da entsprechende Informationen nicht immer vollständig vorliegen.

OLG Frankfurt: Auskunft nicht ordnungsgemäß, wenn unvollständig

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt Beschluss vom 08.08.2022 Az. 6 W 41/22) hatte über die Zwangsvollstreckung aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erteilten Auskunft zu entscheiden.

Es ging um eine Markenrechtsverletzung, gegen den Verletzer war eine einstweilige Verfügung ergangen unter anderem mit folgendem Inhalt:

„Schriftlich unter Vorlage entsprechender Einkaufs- und Verkaufsbelege Auskunft über Name und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer … zu erteilen.“

Das OLG Frankfurt betont zu Recht, dass es an dieser Stelle um eine vollständige Auskunft geht. Ob die erteilte Auskunft richtig oder falsch ist, muss in einem Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden. Der abgemahnte kann gezwungen werden, die Richtigkeit seiner Auskunft an Eides statt zu versichern.

Das Problem für den Antragsgegner bestand darin, dass dieser nicht mehr nachvollziehen konnte, bei welchem von 2 Händlern er die markenrechtsverletzenden Produkte bezogen hatte. Telefonische Nachforschungen hätten kein Ergebnis gebracht.

Es muss alles zumutbare unternommen werden

Nach Ansicht des OLG Frankfurt hatte der Antragsgegner seine Auskunftspflicht nicht erfüllt:

„Soweit keine aussagekräftigen Unterlagen über die Herkunft der mit der Verfügungsmarke gekennzeichneten Waren vorliegen, muss der Antragsgegner bei den in Betracht kommenden Vorlieferanten nachforschen. Der Schuldner hat alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen. Er hat seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Lieferanten und Abnehmern um Aufklärung bemühen. Der Auskunftsanspruch geht zwar nicht so weit, dass Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen sind, um unbekannte Vorlieferanten erst zu ermitteln. Sind hingegen - wie hier - die möglichen Vorlieferanten bekannt, sind Zweifel durch Nachfrage bei den Lieferanten aufzuklären. Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung des Auskunftstitels feststeht, können Nachforschungen unterbleiben. Hierzu bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners. Die bloße Angabe, weitere Nachforschungen bei den Vorlieferanten hätten keine Aussicht auf Erfolg, genügt nicht.

Der Antragsgegner hat die ihm zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Eine bloße telefonische Nachfrage genügt in der Regel nicht. Die gilt besonders dann, wenn - wie bei der Fa. B GmbH - eine mündliche Verständigung mangels Sprachkenntnissen des Gesprächspartners nicht möglich ist. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Lieferanten schriftlich um Überprüfung zu bitten…“

Bei einer nicht vollständigen Auskunft kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen.

Auskunft häufig komplex

Aus meiner Beratungspraxis ist mir bekannt, dass eine geforderte Auskunft, z.B. bei einem Markenrechtsverstoß, sehr aufwendig sein kann. Die Auskunft muss nicht nur vollständig sein, sondern sollte auch richtig sein. Wenn z.B. eine bestimmte Anzahl von Produkten eingekauft wurde. muss sich aus der Auskunft der Verbleib sämtlicher Produkte ergeben.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung, in der Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, insbesondere im Markenrecht. Eine erste Übersicht erhalten Sie in dem Video meines Kollegen Andreas Kempcke.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten und sollen auch Sie eine Auskunft erteilen?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben und neben Unterlassungsansprüchen auch eine Auskunft erteilt werden soll, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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