In Kraft: Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

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Nachdem das „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" am 19.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, ist es nun am 19.05.2013 in Kraft getreten.

Die Änderung:

Dem (nicht mit dem anderen Elternteil verheirateten) Elternteil, welcher bislang kein Sorgerecht hatte, wird damit die Möglichkeit eingeräumt, das gemeinsame Sorgerecht (Mitsorge) zu bekommen.

Dies auch dann, wenn sich der andere Elternteil (in der Regel die Kindsmutter) weigert, eine so genannte Sorgeerklärung bei dem Jugendamt abzugeben, nach welcher die elterliche Sorge von beiden Eltern ausgeübt wird.

Der bislang nicht sorgeberechtigte Elternteil kann jetzt bei dem Familiengericht einen Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht stellen.

Das Familiengericht soll dabei das Sorgerecht nur dann nicht auf den Vater mit übertragen, wenn es dem Kindeswohl widerspricht. Es besteht sogar eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der andere Elternteil kann zu diesem Antrag Stellung nehmen; wenn er jedoch keine relevanten Gründe vorträgt und solche Gründe auch für das Gericht nicht ersichtlich sind, so ist das Sorgerecht aufgrund der gesetzlichen Vermutung, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, auch auf den anderen Elternteil zu übertragen. Gleiches gilt, wenn der andere Ehen Elternteil zu dem Antrag keine Stellungnahme abgibt.

Dieses Gesetz gilt auch für „Altfälle", also für Fälle, bei denen die Kinder bereits geboren sind und - in der Regel der Vater - kein Sorgerecht hat.

Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine fundierte familienrechtliche anwaltliche Beratung. Gerade im vielschichtigen Familienrecht ist es von großer Wichtigkeit, jeden Fall einzeln zu betrachten und nicht mit anderen über einen Kamm zu scheren. Nur so kann auf Ihre Situation rechtlich richtig eingegangen und Ihnen geholfen werden.

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