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Inanspruchnahme der Bauhandwerkersicherung trotz Kündigung

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Zwischen dem Bauherrn und dem Auftragnehmer kommt es nicht selten nach Auftragserteilung zum Streit, welcher häufig eine Kündigung des Bauvertrages mit sich zieht.

Fraglich war bisher, ob die beauftragte Firma nach Bauvertragskündigung die Bauhandwerkersicherung (§ 648 a Abs. 1 BGB) einfordern kann.

Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Frage angenommen und entschieden, dass die Baufirma auch nach einer Kündigung des Bauvertrages die Bauhandwerkersicherung gem. § 648 a Abs. 1 BGB für die noch offene Vergütung verlangen kann, diese jedoch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe sondern lediglich nach detaillierter Darlegung in Höhe der nach Auftragskündigung zustehenden Vergütung.

Der Bauherr hat somit Sicherheit in Höhe der von der Baufirma schlüssig und detailliert dargelegten Vergütungsberechnung bezogen auf den Kündigungszeitpunkt zu leisten und kann in diesem Stadium keine Einwendungen gegen die berechnete und schlüssig dargelegte Höhe einwenden.

Dies ist bedeutend besonders im Hinblick auf etwaige Differenzen zwischen dem Bauherrn und der beauftragten Firma hinsichtlich der vom Bauherrn ausgesprochenen Kündigung, ob diese eine so genannte freie Kündigung ist oder als berechtigte außerordentliche Kündigung von dem Auftragnehmer zu vertreten ist.

Quelle: Urteil vom 06.03.2014 des BGH, Aktenzeichen VII ZR 349/12


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