Incoterms 2010 – Ex Works – EXW: Das dicke Ende kommt zum Schluss

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Im grenzüberschreitenden Warenverkehr stellt sich für den italienischen Unternehmer oft die Frage, welche Liefermodalität und Lieferklauseln er für Verkaufsverträge mit Handelspartnern in der EU oder in Drittländern anwenden soll.

Aus Sicht des italienischen Handelstreibenden fällt die Wahl bei Export-Geschäften zumeist auf die sogenannte Ex Works-Lieferklausel. Der Grund dafür scheint naheliegend: Die EXW beschränkt die Verpflichtungen für den Verkäufer nämlich auf ein Minimum.

Laut EXW bleiben alle transportbezogenen und logistischen Fragen (und die damit verbundenen Kosten) dem Warenkäufer überlassen; auch das Risiko des Warentransportes sowie die zugrundeliegende Gefahr von Transportschäden etc. gehen im Normalfall auf den Käufer über.

Eine oberflächliche Prüfung der Ex Works-Klausel zeigt also: Der Vielzahl von Käuferpflichten und -risiken steht eine Mehrzahl von Vorteilen zugunsten des Verkäufers gegenüber.

Die augenscheinlichen Vorteile, die einem Verkäufer auf italienischem Staatsgebiet zukommen, strahlen jedoch in einem ganz anderen Licht, wenn man sie auf die konkreten Abläufe des internationalen Warenverkehrs hin untersucht. EXW: Ist alles zu schön, um wahr zu sein?

Nachteile und mögliche Komplikationen der EXW-Klausel für den Verkäufer

Die Vorteile der Ex Works-Klausel relativieren sich schnell, wenn man auf die gängigen Handelspraktiken blickt, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr größtenteils vorherrschen. Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist der Umstand, dass der Warenverkäufer aufgrund der Klausel faktisch gar kein Exporteur im eigentlichen Sinne mehr ist. Diesem Umstand sind letzten Endes die folgenden 4 Tretminen zu verdanken, in die ein Unternehmer oft schlittert.

1. Abstimmungsprobleme mit dem Spediteur des Käufers

Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer beauftragt vertraglich das Transportunternehmen.

Somit besteht für den Verkäufer das Risiko, dass er weder im Vorhinein den materiellen Beladevorgang seiner Ware noch die Zuverlässigkeit und Professionalität des Transporteurs kontrollieren kann. Nicht selten sieht sich der Verkäufer deshalb bei Beschädigungen an der Ware, die eigentlich dem vom Käufer beauftragten Transportunternehmen anzulasten wären, in den meisten Fällen trotzdem auch einer Klage durch den Käufer ausgesetzt.

2. Das Verladen der Ware in das Speditionsfahrzeug: Wer hilft, fällt auf die Nase

Die Ex Works-Klausel entbindet den Verkäufer explizit von der Verpflichtung, die bereits (am Erfüllungsort) übergebene Ware auf das Transportfahrzeug zu verladen. Laut Vertragsklausel müssen Verladearbeiten daher vom Käufer vorgenommen oder jedenfalls organisiert werden.

Hier stellt die physische Abwesenheit des Käufers einmal mehr ein Problem dar, zumal der (vom Käufer) beauftragte Transporteur in einer Vielzahl von Fällen nicht über die notwendigen Gerätschaften für die Ladetätigkeit verfügt.

In solchen Fällen springt häufig der Verkäufer ein und verlädt die Ware für den Käufer mit firmeneigenen Geräten und Hilfsmitteln auf das Transportfahrzeug. Dabei verkennt der Verkäufer jedoch häufig die damit verbundenen Risiken.

Der Verkäufer verkennt dabei, dass er dadurch nicht nur gegen die vereinbarte Vertragsklausel EXW verstößt, sondern sich einer Vielzahl von neuen möglichen Haftungsrisiken aussetzt.

Die Hilfestellung des Verkäufers beim Ladevorgang kann sich also in einem zweiten Moment schnell rächen: Bei Schäden an der Ware kann der Verkäufer wegen den von ihm getätigten, vertragswidrigen Ladearbeiten vom Käufer zur Rechenschaft gezogen werden.

3. Der Verkäufer ist keine Vertragspartei im Transportvertrag zwischen Spediteur und Käufer

Die Spedition und der Transport der Ware obliegen laut EXW dem Käufer. Somit ist der Verkäufer nicht nur der freien Spediteurwahl des Käufers unterworfen, sondern er verliert auch jegliche Einflussmöglichkeit auf das beauftragte Transportunternehmen, was z. B. die Warenroute oder auch den Rückruf der Warenlieferung anbelangt. Der Spediteur ist vertraglich nämlich in keiner Form dem Verkäufer verpflichtet. Dies führt auch zu Problemen bei der Beschaffung von Ausfuhrdokumenten, wie in der Folge erklärt wird.

4. Schwierigkeiten für den Verkäufer bei der Beschaffung der notwendigen Zoll-und Ausfuhrdokumente

Die EXW-Klausel entbindet den Verkäufer von der Verpflichtung, die Verzollung der Ware selbst in die Hand nehmen zu müssen. Allerdings wird dem Verkäufer, in der Praxis somit vielfach der Zugang zu den notwendigen Zolldokumenten erschwert, die sich meistens entweder im Besitz des Käufers oder auch im Besitz des Spediteurs befinden (man denke z. B. an den CMR-Schein, den Zollschein usw.).

Da der Verkäufer beispielsweise gegenüber dem Spediteur keinen Anspruch auf Herausgabe der Zolldokumente oder der Transportscheine hat, ist er vom guten Willen und der Zuverlässigkeit des Transporteurs abhängig.

Die Zugriffsschwierigkeiten zu den Ausfuhr-und Exportdokumenten (z. B. Zollbegleitschein oder bolletta doganale) kann sehr unangenehme Folgen für den Verkäufer haben: So kann der Verkäufer seine mehrwertsteuerbefreiten Verkäufe ins Ausland nur geltend machen, wenn er hierfür den einschlägigen Zollschein bzw. das EU-intern geltende Äquivalent bei der zuständigen Behörde vorweisen kann.

Auch gegenüber dem Käufer ergibt sich aus den bereits erwähnten Gründen eine gewisse Abhängigkeit in Bezug auf die Herausgabe dieser Dokumente, besonders, wenn der Käufer mit der Leistung des Verkäufers nicht zufrieden ist.

Als weiteres Beispiel kann das im internationalen Warenverkehr besonders beliebte Zahlungsmittel des Dokumentar-Akkreditivs (credito documentario) herangezogen werden.

Weist der Verkäufer gegenüber der Bank nicht rechtzeitig die notwendigen Lieferunterlagen vor, die sich oft noch beim Spediteur oder beim Käufer befinden, so schaut der Verkäufer bei der Zahlung des Kaufpreises letztendlich durch die Finger.

5. Last but not least: Die Mehrwertsteuerbefreiung für Exporte gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b des DPR Nr. 633 von 1972 bei Warenexporten ins EU-Ausland

Bei Vorliegen einer EXW-Klausel obliegt es formell dem Käufer, die Zollformalitäten sowie die Transportmodalitäten für die Warenausfuhr in die Wege zu leiten. Die Klausel hat zur Folge, dass der italienische Verkäufer im Grunde gar keine Exporttätigkeit mehr ausübt, da hierzu ja der Käufer vertraglich verpflichtet ist. Somit ergibt sich eine paradoxe Situation: Nicht der Verkäufer selbst exportiert die Ware, sondern der Käufer, der die anfallenden Zollformalitäten regeln muss.

Formell exportiert im Sinne der EXW-Klausel also nicht mehr der italienische Verkäufer seine Ware, sondern der Käufer. Doch auch der Warenkäufer, der seinen Sitz nicht im EU-Inland hat, darf sich laut EU-Zoll-Verordnung Nr. 952/2013 in Verbindung mit der EU-Verordnung Nr. 2446/2015 kurioserweise nicht als Exporteur bezeichnen.

Die Qualifikation als „Exporteur“ benötigt jedoch insbesondere der italienische Verkäufer, um die Mehrwertsteuer-Erleichterungen für jene Waren geltend zu machen, welche die EU-Zollunion verlassen (gem. Art. 8 des DPR Nr. 633/1972).

Nota bene

Leider tappt jedes Jahr ein Großteil der italienischen Handelstreibenden in diese „EXW-Falle“, da in deren Verkaufsverträgen sehr häufig die vermeintlich vorteilhafte EXW-Klausel zu finden ist.

Mit der Klarstellung Nr. 70662 vom 07.07.2016 hat die italienische Zollagentur der oben angeführten Problematik zum Wohle einer Vielzahl von Verkaufsverträgen mit EXW-Klauseln Rechnung getragen: Der italienische Handeltreibende fällt unter den oben erklärten Vorzeichen nun doch unter die Qualifikation des „Exporteurs“ (mittels weitläufiger Auslegung des Art. 1 Punkt 19 der EU-VO Nr. 2446/2015).

Es folgt ein großes ABER

Der Verkäufer muss hierfür die folgenden Dokumente vorweisen, die wiederum dem Käufer als eigentlichem Exporteur bzw. seinem Frachtunternehmen vorliegen:

  • Die zollamtliche Bescheinigung.
  • Ein Nachweis, dass die Wagenausfuhr innerhalb von 90 Tagen ab Warenübergabe ins EU-Ausland erfolgt ist.

Kann der Verkäufer diese Dokumente nicht rechtzeitig vorweisen, so verliert er trotzdem die so wertvollen steuerlichen Vorteile.

Auch hier führt die EXW-Formel also zu einem unangenehmen Ergebnis für den heimischen Verkäufer: Für die Einhaltung aller seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen ist der Verkäufer entweder von seinem Handelspartner oder von einem Dritten (Transportunternehmer) abhängig. Nicht selten nimmt diese Abhängigkeit ein unvorteilhaftes Ende für den italienischen Unternehmer.

Fazit und Lösungsansatz

Die Vorteile der so oft beschworenen und noch öfter angewandten Ex Works-Klausel sind aus den vorerwähnten Gründen mit äußerster Vorsicht zu genießen: Den bekannten Vorteilen der EXW-Klausel für den Verkäufer stehen nämlich einige Risiken und Nachteile gegenüber.

Sollte die EXW-Klausel im Vertrag unumstößlich festgelegt sein, muss dem Verkäufer geraten werden, die EXW-Klausel auch penibel umzusetzen. Dies gilt bereits im Hinblick auf die Verladearbeiten, die eben laut Klausel vom Käufer bzw. von seinem beauftragten Spediteur und nicht vom Verkäufer ausgeführt werden müssen. Auch bezüglich der Warenabholung sollte sich der Verkäufer genau mit dem Käufer, aber auch mit dessen Speditionsfirma abstimmen.

Wie erläutert, wird die Ex Works-Klausel im internationalen Warenverkehr vielfach unsachgemäß verwendet und stellt den Verkäufer bei Ausfuhrgeschäften nur allzu häufig vor Probleme praktischer und rechtlicher Natur.

Dabei ist die Lösung für das Problem ganz einfach: Die Incoterms 2010 sehen nämlich unter anderem die Vertragsformel FCA (franco vettore oder frei Frachtführer) vor. Mit dieser Vertragsklausel übernimmt der Verkäufer nicht nur selbst die Beladung des (vom Käufer organisierten) Frachtfahrzeugs, sondern übernimmt laut Vertragsklausel auch – insbesondere bei Exportgeschäften ins EU-Ausland – die Abwicklung der Zollformalitäten.

Um unliebsame Überraschungen bei Anwendung der FCA-Klausel zu vermeiden, wird jedenfalls dazu geraten, den Ort und den vom Käufer designierten Frächter für die Warenübergabe vorab so genau wie möglich zu bestimmen.

Für den Käufer muss hingegen zum Incoterm FOB (franco a bordo oder frei an Bord) geraten werden, da hier der Verkäufer sämtliche Ausfuhrmodalitäten (Ausfuhrbewilligung oder andere behördliche Genehmigungen bzw. Zollformalitäten) übernehmen muss. Außerdem hat der Verkäufer in der Regel das Risiko bei Warenverlust oder bei Warenbeschädigung bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, an dem die Ware das Schiffsdeck erreicht.

Eine bewusste Entscheidung für die FCA-Klausel oder die FOB-Klausel sowie gegen die Mausefalle der EXW-Klausel kann somit schlussendlich zu einem reibungsloseren Warenverkehr in der Praxis, aber auch auf Vertragsebene beitragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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