Individuelles Beschäftigungsverbot

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Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz besteht, wenn eine Schwangerschaft ärztlich festgestellt wird und bei unveränderter Fortführung der Arbeit mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind droht. Das Beschäftigungsverbot wird mit dem Attest wirksam. Es besteht kein Mitspracherecht, sodass ein Einverständnis, dennoch weiterzuarbeiten, unbeachtlich ist. Der Lohnanspruch bleibt aber bestehen, wenn die Frau dennoch weiterarbeitet.

Der Arzt/die Ärztin entscheidet eigenverantwortlich nach Ermessen, für welche Dauer und in welchem Umfang er/sie ein Beschäftigungsverbot attestiert, um auszuschließen, dass durch eine unveränderte Weiterbeschäftigung Mutter und/oder Kind gefährdet werden. Darf die Schwangere nur bestimmte Aufgaben nicht mehr ausführen, besteht ein teilweises Beschäftigungsverbot. Ist nicht jegliche Beschäftigung verboten, wird dem Arbeitgeber ein „mutterschutzrechtliches Umsetzungsrecht“ zugebilligt, damit der Arbeitgeber wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht gezwungen ist, Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne eine Arbeitsleistung zu erhalten. Der Arbeitgeber hat das Recht, der Arbeitnehmerin eine nicht verbotene und zumutbare Tätigkeit zuzuweisen. Der Arbeitgeber kann bei Übernahme der Kosten eine Nachuntersuchung verlangen. Bei begründeten Bedenken muss sich die Frau einer solchen Untersuchung unterziehen. Weil die Schwangere ein Recht auf freie Arztwahl hat entscheidet sie, welcher Arzt die Nachuntersuchung vornimmt. Wenn sich die Frau keiner Nachuntersuchung unterzieht, ist das Beschäftigungsverbot zwar weiter zu beachten, es liegt jedoch ein Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB vor, wenn sie weiterhin Mutterschutzlohn begehrt.

Für die Schwangere ist ein Beschäftigungsverbot oftmals günstiger als eine Krankschreibung, da sie unbefristet zu 100 % den Mutterschutzlohn erhält. Die Entgeltfortzahlung endet in der Regel nach sechs Wochen. Der Arbeitgeber bekommt sowohl das Entgelt im Krankheitsfall als auch den Mutterschutzlohn ersetzt.

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