Informationen zum Erbrecht: Erbrecht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • 2 Minuten Lesezeit

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft oder auch eheähnliche Lebensgemeinschaft ist als Alternative zur traditionellen Ehe gesellschaftlich als auch rechtlich weitgehend anerkannt. Trotzdem gibt es viele rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Dies betrifft auch das Erbrecht.

Rechtsstellung des nichtehelichen Lebenspartners

Dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Nichteheliche Lebenspartner müssen sich daher testamentarisch absichern. Soll zwischen den Partnern der Lebensgemeinschaft eine Bindung herbeigeführt werden, kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden.

In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde bei Testamenten zu Gunsten eines nichtehelichen Lebenspartners teilweise Sittenwidrigkeit angenommen. Heute gilt - auch wenn einer der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anderweitig verheiratet ist - ein Testament zu Gunsten eines Partners in einer länger andauernden Beziehung grundsätzlich nicht als sittenwidrig. Trotzdem ist bei einem Testament zu Gunsten des nicht verheirateten Partners zu beachten, dass das Testament wegen einer so genannten "familienfeindlichen Gesinnung" sittenwidrig sein kann. Daher sollten je nach konkreter Situation im Einzelfall im Testament die Motive für die Einsetzung des nichtehelichen Lebenspartners als Erbe dargelegt werden.

Teilweise Gleichstellung des nichtehelichen Lebenspartners mit Ehegatten

Obwohl der nichteheliche Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht hat, wird er teilweise dem Ehegatten gleichgestellt.

Im Unterhaltsrecht:
Wenn der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, so ist der Erbe des verstorbenen Lebenspartners verpflichtet, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall die gleichen Leistungen an den Überlebenden nichtehelichen Lebenspartner zu gewähren, wie es der Verstorbene selbst getan hat, § 1969 BGB (Dreißigster). Diese Rechtsauffassung ist allerdings umstritten.

Im Mietrecht:
Wenn beide Lebenspartner in einer Mietwohnung des Erblassers zusammengelebt haben, kann der überlebende Partner das Mietverhältnis fortsetzen, wenn die Wohnung Mittelpunkt der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung war, § 563 BGB. Dies war früher streitig, ist aber jetzt durch § 563 II Satz 4 BGB klargestellt. Wenn beide Partner Mieter, also formal Parteien des Mietvertrages waren, gilt zugunsten des Überlebenden § 563 a BGB.

Rechtslage bei Eigentumswohnung oder Haus

Wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Eigentumswohnung oder ein Haus bewohnt, das beiden oder nur einem Lebenspartner gehört, müssen zur Absicherung des überlebenden Lebenspartners unbedingt Absicherungen durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Hat der überlebende Lebenspartner gemeinsam mit dem Verstorbenen in einer Eigentumswohnung oder einem Haus gelebt, dass dem Verstorbenen allein gehörte, muss der Überlebende ausziehen, wenn die (gesetzlichen) Erben dies verlangen.

Alternativ zur testamentarischen Erbeinsetzung kommt die Vereinbarung eines Wohnrechts für den Lebenspartner, der nicht Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, in Betracht.

Auch wenn die Wohnung oder das Haus beiden Lebenspartnern gemeinsam gehört, können sich ohne Testament oder Erbvertrag vielerlei Probleme ergeben. Der Miteigentumsanteil des Verstorbenen geht im Wege der Erbfolge auf dessen gesetzliche Erben über. Diese können vom Überlebenden Nutzungsersatz verlangen oder gar die Teilungsversteigerung betreiben.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Miet- und Grundstücksrecht,

Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82

http://www.erbrecht-anwalt-leipzig.de

http://www.hgra.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Beiträge zum Thema