Informationen zum Erbrecht: Schenken und Vererben, Erbschaftssteuer sparen

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Der wichtigste Baustein einer durchdachten Nachlassplanung ist ein sorgfältig erarbeitetes Testament oder ein Erbvertrag. Aber auch andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Schenkung zu Lebzeiten, sollten genutzt werden, um die beste Lösung für den Erben und den Vererbenden zu finden.

Warum Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken?

Die Schenkung zu Lebzeiten wird zwar häufig im Zusammenhang mit Ersparnissen bei der Erbschaftssteuer diskutiert. Es gibt auch andere gute und wichtige Gründe für eine solche Entscheidung. Wegen der hohen Freibeträge für nahe Familienangehörige bei der Erbschaftssteuer - für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind dies über 500.000 Euro, für Kinder jeweils 400.000 Euro - ist es interessant, die nichtsteuerlichen Vorteile der lebzeitigen Schenkung zu betrachten. Im Übrigen ist es angesichts leerer öffentlicher Kassen nicht sicher, dass es auch in 20 Jahren noch so großzügige Freibeträge gibt.

Ein wichtiger Vorteil des Schenkens zu Lebzeiten ist die Möglichkeit, auf die Verteilung des Vermögens besser Einfluss nehmen zu können als durch eine testamentarische Regelung. Wegen des Pflichtteilsrechts erhält bisweilen auch derjenige Verwandte etwas vom Nachlass, den der Erblasser enterbt hat, weil er sich nie gekümmert hat oder den er gar nicht kannte.

Gerade bei der Übertragung an die Kinder gilt, dass man sie mit einer Schenkung viel besser unterstützen kann, nämlich dann, wenn sie diese Unterstützung auch brauchen und noch in ihre eigene Zukunft investieren können. Es ist sinnvoll, die Kinder finanziell zu unterstützen, wenn sie jung sind und Geld für eine berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit investieren oder sich ein Haus bauen wollen. Das nützt ihnen viel mehr, als Ihnen später ein großes Erbe zu hinterlassen, über das sie erst verfügen können, nachdem sie selbst Rentner geworden sind.

Nicht zu vernachlässigen ist der Vorteil für den Schenker: Durch die Schenkung zu Lebzeiten kann er auch noch von der dafür entgegengebrachten Dankbarkeit profitieren und sich an dem mit seinem Geld Geschaffenen erfreuen.

Eine weitere Überlegung ist die Nutzung des Sparerfreibetrages: Durch die Übertragung von Kapitalvermögen können noch nicht voll genutzte Freibeträge beispielsweise der Kinder ausgeschöpft werden. Angesichts der aktuellen und weiter geplanten Senkung dieses Freibetrages ist dies besonders interessant.

Ein Aspekt des Verschenkens kann auch die Verringerung späterer Pflichtteilsansprüche sein. Zwar werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB auch frühere Schenkungen dem Nachlass zugerechnet. Dies gilt bei echten Schenkungen beispielsweise an die Kinder nicht, wenn 10 Jahre vergangen sind. Ist der Zeitraum zwischen Schenkung und Tod des Schenkers geringer, wird die Schenkung abhängig von der vergangenen Zeit nur anteilig berücksichtigt.

Wie verschenkt man richtig?

Schenken ist leicht. Aber viele wissen nicht, dass jedes Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss, um den Schenker vor übereilten Entschlüssen zu schützen. Wenn es nicht notariell beurkundet wird, ist es wegen Formmangels unwirksam. Da die Übertragung des Geschenks auf den Beschenkten aber den Formmangel heilt, ist eine solche - bereits vollzogene - Schenkung auch ohne Beachtung der gesetzlichen Formvorschrift gültig. Anders ausgedrückt: Das bloße Schenkungsversprechen verpflichtet zu nichts, aber nach der Übertragung auf den Beschenkten ist das Geschenk weg. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen oder wegen Verarmung des Schenkers rückgängig gemacht werden.

Zwingend zu beurkunden sind aber solche Geschäfte, für die das Gesetz diese Formvorschrift bestimmt. Soll beispielsweise ein Grundstück als Geschenk übertragen werden, muss die Schenkung wie ein Grundstückskaufvertrag notariell beurkundet werden. Bei der Grundstücksschenkung sollte zudem - auch durch grundbuchrechtliche Maßnahmen - gesichert werden, dass es wieder an den Schenker fällt, wenn bestimmte unerwünschte Ereignisse, wie eine Scheidung des Beschenkten, eintreten.

Wann muss man auf steuerliche Auswirkungen achten?

Da die Schenkung zu Lebzeiten den Erwerb von Todes wegen vorwegnimmt, hat der Gesetzgeber die darauf entfallenden Steuern auch in einem einheitlichen Gesetz, dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Grundsätzlich muss bei allen Nachfolgegestaltungen auf steuerliche Auswirkungen geachtet werden.

Wegen der hohen Freibeträge für nahe Familienangehörige bei Schenkung oder Erbschaft sind für diese Übertragungen aber in der Regel keine Steuern zu bezahlen. Soll aber an weitläufigere Verwandte (auch für Geschwister beispielsweise beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro) oder gar an nicht Verwandte (Freibetrag ebenfalls 20.000 Euro) verschenkt oder vererbt werden, sollten steuersparende Möglichkeiten der Schenkung genutzt werden.

Möchte man einer Person ein größeres Vermögen übertragen, sollte man die 10-Jahresfrist beachten. Alle Schenkungen an eine Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Wartet man aber zwischen den Schenkungen jeweils 10 Jahre, kann der Beschenkte seinen Freibetrag jeweils neu nutzen.

Wie bei allen Steuersparideen gilt aber: Die Angelegenheit darf nicht nur unter Steuersparaspekten gesehen werden. Vielmehr muss eine solche Schenkung auch ohne diesen Effekt sinnvoll sein. In jedem Fall sollte möglichst frühzeitig fachlicher Rat eingeholt werden. 

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