Informationen zum Erbrecht: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Mit einem gut durchdachten Testament kann man vielfältigste Verfügungen von Todes wegen treffen und sicherstellen, dass der eigene Wille auch nach dem Tod verwirklicht wird.

Wichtig ist es aber auch, für solche Fälle vorzusorgen, in denen man wegen eines Unfalls oder einer Krankheit keine Entscheidungen mehr treffen kann.

In einer solchen Situation muss eine andere Person die notwendigen Entscheidungen für einen selbst treffen. Das Problem ist, dass in einer solchen Situation weder der Ehegatte, noch die Kinder oder andere nahe Angehörige gesetzliche Vertreter werden oder automatisch bevollmächtigt sind.

Alle notwendigen Entscheidungen können erst getroffen werden, wenn vom Gericht Betreuung angeordnet ist und ein Betreuer eingesetzt wird.

Bis zur Einsetzung eines Betreuers kann nicht nur viel Zeit verstreichen sondern möglicherweise wird vom Gericht ein Betreuer eingesetzt, der die Vorstellungen des Betreuten nicht kennt. Das Gericht wird zwar im Familienkreis nach einem geeigneten Betreuer suchen, kann aber auch einen Berufsbetreuer einsetzen, zu dem keinerlei persönliche Beziehungen bestehen.

Um die sich daraus möglicherweise ergebenden Probleme zu vermeiden, sollte die Vertretung durch eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung abgesichert werden.

Vorsorgevollmacht

Um sicherzustellen, dass auch im Notfall Entscheidungen getroffen werden können, ohne dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren notwendig ist, sollte man eine Person des Vertrauens bevollmächtigen. Das kann in der Form einer Vorsorgevollmacht geschehen. Die Vorsorgevollmacht ist im Gesetz nicht definiert. Sie lässt sich aber aus der Bestimmung in § 1896 II BGB ableiten, nach der die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit ein Bevollmächtigter handeln kann. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Vollmacht gemäß §§ 164 ff. BGB.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere andere Personen bevollmächtigen, für einen tätig werden zu können.

Wichtig ist, dass ein Bevollmächtigter wirklich vertrauenswürdig ist. Durch die Vollmacht erhält der Bevollmächtigte eine starke Rechtsstellung, er kann für den Vertretenen rechtswirksame Erklärungen abgeben und diesen binden. Selbstverständlich ist, dass ein Anderer nur bevollmächtigt werden sollte, wenn er auch bereit ist, die mit der Vollmacht verbundene Verantwortung zu übernehmen. Daher muss mit der Vertrauensperson vor Erteilung der Vollmacht gesprochen werden. Auch die eigenen Wünsche sollten mit dem Bevollmächtigten intensiv erörtert werden. Zum einen erleichtert dies dem Bevollmächtigten spätere Entscheidungen, zum anderen stellt es sicher, dass er den Willen des Vertretenen später richtig umsetzen kann.

Mit einer solchen Vollmacht kann man eine oder mehrere Personen, möglicherweise auch in einem Stufenverhältnis, bevollmächtigen.

Für besonders sensible Entscheidungen kann die Bevollmächtigung mehrerer Personen, die nur gemeinsam vertreten können, sinnvoll sein.

Die Vollmacht kann als Generalvollmacht oder als Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise ausgestaltet sein.

Für bestimmte Problemkreise reicht aber selbst eine Generalvollmacht nicht aus. Weder darf der Bevollmächtigte für den Vertretenen Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffen zustimmen, die mit Lebensgefahr verbunden sind oder einen länger andauernden Gesundheitsschaden erwarten lassen, noch darf der Bevollmächtigte an der Stelle des Vertretenen in freiheitsbeschränkende Maßnahmen, etwa eine geschlossene Unterbringung, einwilligen.

Wenn der Bevollmächtigte auch solchen Maßnahmen zustimmen dürfen soll, muss er in der Vollmacht ausdrücklich dazu berechtigt sein. Der Grund dafür ist der Schutz des Vertretenen. Ein Bevollmächtigter soll zu solchen Maßnahmen nur berechtigt sein, wenn der Vertretene bei der Gestaltung der Vollmacht über diese Maßnahmen auch nachgedacht hat und ausdrücklich wollte, dass der Bevollmächtigte für ihn darüber entscheiden kann.

Auch hinsichtlich einer Bevollmächtigung gegenüber Banken und Sparkassen sollte neben der eigentlichen Vorsorgevollmacht vorsorglich eine separate Vollmacht bei der Bank oder Sparkasse hinterlegt sein. Kreditinstitute tun sich gelegentlich schwer, Willenserklärungen, die nicht auf einem ihrer Formulare eingetragen sind, zu akzeptieren und zu verarbeiten. Um die sich daraus ergebenden Probleme von vornherein auszuschließen, wird eine separate Konto- oder Depotvollmacht auf dem entsprechenden Bankformular empfohlen.

Wichtig zu wissen ist, dass man eine Vertretungsbefugnis für bestimmte Problemkreise nicht durch eine Vorsorgevollmacht schaffen kann. Dazu gehören Erklärungen wie Anerkennung der Vaterschaft oder Erbteils- und Pflichtteilsverzicht, § 2347 BGB oder die Führung eines Zivilprozesses, §§ 51,52 ZPO.

Die Vollmacht sollte ausdrücklich klarstellen, dass die Vorsorgevollmacht gerade auch für den Fall erteilt wird und gültig bleibt, wenn später eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers eintritt. In diesem Fall bedarf es der Auslegungsregelung des § 672 BGB nicht.

Wenn man sicherstellen will, dass eine solche Vorsorgevollmacht dem eigenen Willen entspricht, sollte nicht einfach ein Muster abgeschrieben werden, sondern rechtskundiger Rat eingeholt werden.

Unternehmervorsorgevollmacht

Insbesondere Unternehmer haben eine große Verantwortung für ihr Unternehmen und für Dritte. Um sicherzustellen, dass die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens auch bei Krankheit oder Unfall des Unternehmers gesichert ist, bedarf es einer besonderen Vorsorgevollmacht für diesen Fall. Die Einzelheiten werden gesondert ausgeführt.

Form der Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht bedarf zwar keiner Form und könnte daher auch mündlich erteilt werden. Zur Absicherung sowohl des Vertretenen als auch des Bevollmächtigten sollte die Vollmacht schriftlich abgefasst werden. Die Vollmacht muss nicht den strengen Formvorschriften eines Testaments entsprechen. Die Vollmacht muss daher nicht handschriftlich geschrieben sein. Allerdings kann eine vollständig handgeschriebene Vollmacht spätere Manipulationen an der Urkunde erschweren. Die Handschriftlichkeit kann später auch Beleg dafür sein, dass der Vertretene bei Abfassung der Vollmacht bei vollem Bewusstsein war und sich mit der Vollmacht auseinandergesetzt hat.

Unabhängig davon, ob die Vollmacht eigenhändig oder maschinenschriftlich abgefasst wurde, muss diese durch eigenhändige Unterschrift abgeschlossen sein und sollte unbedingt Ort und Datum der Erklärung enthalten. Zusätzlich ist es denkbar dass sich der Vertretene die Unterschrift unter der Vollmacht beglaubigen lässt. Damit kann man spätere Zweifel an der Echtheit der Vollmacht und der Identität der Unterschrift besser verhindern.

Verwahrung der Vollmacht

Eine sinnvolle Möglichkeit der Verwahrung der Vollmacht ist die Aufbewahrung an einem sicheren Ort zu Hause. Der Bevollmächtigte muss diesen Ort kennen und darauf Zugriff haben können.

Das Original der Vollmacht kann auch der bevollmächtigten Person übergeben werden. Dabei sollte mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden, dass er von der Vollmacht nur im Ernstfall Gebrauch macht. Diese Variante birgt allerdings die Gefahr, dass der Bevollmächtigte sich nicht an diese Vereinbarung hält und die Vollmacht vorab nutzt.

In Betracht kommt auch die Übergabe der Vollmachtsurkunde an einen Dritten, der diese nur im Bedarfsfall an den Bevollmächtigten aushändigt.

Unabhängig davon, wie die Vorsorgevollmacht verwahrt wird, besteht die Möglichkeit, diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Durch die Registrierung stellt man sicher, dass das Gericht, bei dem ein Betreuungsverfahren anhängig gemacht wird, durch Rückfrage bei dem Vorsorgeregister Kenntnis von der Existenz der Vollmacht erlangt. Wenn die Vorsorgevollmacht ausreichend ist, ist eine Betreuung möglicherweise entbehrlich.

Betreuungsverfügung

Als Ergänzung oder Alternative zur Vorsorgevollmacht empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung. Mit der Betreuungsverfügung wird das Betreuungsgericht, dass über die Anordnung der Betreuung entscheidet, angewiesen, eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen, § 1897 IV BGB.

Die Betreuungsverfügung ist aber insbesondere auch dann zu empfehlen, wenn Sie nicht bereit sind, einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. In diesem Fall bestimmt man die Person, das Gericht bestimmt aber den Zeitpunkt, ab dem diese Person für den Betreuten handeln darf.

In der Betreuungsverfügung kann man nicht nur eine Person oder Rangfolge mehrerer Personen bestimmen, die das Gericht als Betreuer bestellen soll. Vielmehr kann man auch ausdrücklich bestimmen, welche Personen aus dem näheren Umfeld nicht Betreuer werden soll. Auch daran ist das Betreuungsgericht gebunden, § 1897 IV BGB.

Sinnvoll kann es auch sein, besondere Wünsche für die Art und Weise der Betreuung aufzunehmen. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Durch die Vorlage einer entsprechend formulierten Betreuungsverfügung kann der Betreuer nachweisen, dass die Art seiner Betreuung den Wünschen des Betreuten entspricht, auch wenn dies beispielsweise gegen Grundsätze der Sparsamkeit verstößt. Die Betreuungsverfügung kann und sollte auch Aussagen zu einem möglichen Umzug in ein Seniorenheim oder Pflegeheim enthalten. So kann der gewünschte Zeitpunkt, die Art des Heimes oder auch die Lage des Heimes bestimmt werden.

Für die Form der Verfügung und die sinnvollen Möglichkeiten der Verwahrung kann auf die Ausführungen bei der Vorsorgevollmacht verwiesen werden.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

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Telefon: 0341/22 54 13 82

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