Informationen zum Erbrecht: Was ist nach dem Todesfall zu tun?

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Ausstellung eines Totenscheins

Ereignet sich der Tod nicht im Krankenhaus, muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt.

Sterbefall-Anzeige

Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens am dritten auf den Sterbetag folgenden Werktag erfolgen.

Zur Anzeige verpflichtet sind alle, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war, §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (Bei Sterbefällen in Kliniken und anderen Einrichtungen gelten Sonderregelungen.)

Die Todesanzeige wird dann vom Standesamt an das Nachlassgericht übersandt, das auf diese Weise Kenntnis vom Tod erhält.

Versicherungen benachrichtigen

Wenn der Verstorbene eine Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, ist mit dem Tod der Versicherungsfall eingetreten. Abhängig von den jeweiligen Legendenversicherungsbedingungen ist der Todesfall der Versicherung sofort schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, hat die Lebensversicherung möglicherweise ein Leistungsverweigerungsrecht.

Regelung der Beisetzung

Die nächsten Angehörigen haben das Recht, aber auch die gesetzliche Pflicht der Toten-Fürsorge. Auch wenn die nächsten Angehörigen nicht Erben werden, sind sie für die Beerdigung zuständig und bestimmen, wie der Tote bestattet wird. In diesem Fall können Sie die verauslagten Kosten der Bestattung vom Erben verlangen, § 1968 BGB. Problematisch ist nur, wenn kein Nachlass vorhanden und auch der Erbe mittellos ist.

Ablieferung von Testamenten

Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück auffindet, das ein Testament sein könnte, muss es unverzüglich nach Kenntnis des Todes beim Nachlassgericht abliefern, § 2259 Abs. 1 BGB. Die Unterdrückung von Testamenten ist strafbar. Amtlich verwahrte Testamente kommen über den amtlichen Weg zum Nachlassgericht.

Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen. Beteiligte, die bei der Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages nicht zugegen waren, werden vom Nachlassgericht von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden auch diejenigen informiert, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Dies sind insbesondere die Pflichtteilsberechtigten.

Mietvertrag ändern

War der Verstorbene Mieter einer Wohnung, muss gegebenenfalls der Mietvertrag angepasst werden. Wenn der Mietvertrag nicht fortgeführt werden soll, muss er unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Will der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die gemeinsame Wohnung weiter nutzen, muss er nichts veranlassen. Wenn er den Mietvertrag mitunterschrieben hatte, besteht das Mietverhältnis mit dem Vermieter unverändert weiter. Wenn der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner den Mietvertrag nicht mit unterschrieben hatte, geht das Mietverhältnis gemäß § 563 BGB auf ihn über.

Gleiches gilt für Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten.

Weitere Anzeigen und Kündigungen

Hinsichtlich aller weiteren bestehenden Versicherungen, wie Rechtschutzversicherung, Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung oder Krankenversicherung ist eine Kündigung oder Mitteilung zu prüfen.

Zu kündigen sind nicht mehr benötigte Verträge, wie beispielsweise Zeitschriftenabonnements etc. Der Arbeitgeber des Verstorbenen ist zu benachrichtigen.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Wenn man erfährt, dass man Erbe oder Miterbe geworden ist, muss man schnell entscheiden, ob man endgültig Erbe sein will. Will der Erbe die Erbschaft nicht antreten, so muss er innerhalb sehr kurzer Frist von in der Regel sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung ist vor allem dann notwendig, wenn der Nachlass überschuldet ist. Hintergrund ist, dass der Erbe auch die Schulden des Erblassers übernimmt und für diese auch mit seinem eigenen Vermögen einstehen muss.

Erbschein beantragen

Zu prüfen ist, ob ein Erbschein benötigt wird. In der Regel wird für die Umschreibung des Grundbuchs ein Erbschein benötigt, § 35 Grundbuchordnung (GBO).

Auch für eventuell notwendige Umschreibungen im Handelsregister ist in der Regel ein Erbschein notwendig. Auch wenn § 12 Abs. 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) den Erbschein als Beweismittel nicht ausdrücklich nennt, ist er zum Nachweis des Erbrechts beim Registergericht die am besten geeignete öffentliche Urkunde.

Da der Erbschein kostenpflichtig ist, ist genau zu prüfen ob und in welchem Umfang ein Erbschein beantragt werden muss.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M.

Urheberrecht, Presse- und Medienrecht, Verlagsrecht,

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Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82

E-Mail: grundmann@hgra.de

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