Informationen zur Kündigungsschutzklage: Ablauf, Abfindung, Fristen, Gebühren und Kosten

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1. Wie kann man überhaupt gegen eine Kündigung vorgehen?

Hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, so ist zunächst zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage möglich ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat und wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann stellt sich die Frage, ob denn die ausgesprochene Kündigung überhaupt wirksam ist. Es gibt eine Vielzahl von Gründen dafür, dass die erhaltene Kündigung unwirksam ist. So kann die Kündigung beispielsweise unter anderem deshalb unwirksam sein, weil einem schwerbehinderten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt wurde, weil ein Betriebsrat nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, weil kein Kündigungsgrund bestanden hat etc.

Gibt es keine rechtfertigenden Gründe für die Kündigung und ist die Kündigung unwirksam, so sollte man unbedingt Kündigungsschutzklage erheben. In diesem arbeitsgerichtlichen Prozess prüft dann ein Richter, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. Geht man nicht gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vor, dann gilt die Kündigung als wirksam und der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin verliert den Arbeitsplatz.

2. Welches Ziel verfolgt eine Kündigungsschutzklage?

In dem Prozess wird angestrebt, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz nicht durch die ausgesprochene Kündigung verliert. Der Klageantrag lautet, dass festgestellt wird, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom … nicht beendet ist. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, dann ist die Kündigung unwirksam. Wurde hingegen die Kündigung zu Recht ausgesprochen, dann verliert der Arbeitnehmer den Prozess und seine Arbeitsstelle.

3. Was ist, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin gar nicht mehr in dem Unternehmen arbeiten möchte?

Oftmals ist es so, dass Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, sei es, weil es zuvor Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber gab, sei es, weil aufgrund der ausgesprochenen Kündigung das Vertrauensverhältnis derart erschüttert wurde, nicht mehr weiterhin in dem Unternehmen beschäftigt bleiben wollen. Mit dem vorgenannten Klageantrag wird „nur“ geltend gemacht, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht beendet ist und so besteht das Arbeitsverhältnisverhältnis folglich fort, wenn der Arbeitsgerichtsprozess gewonnen wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Kündigungen, Verträge etc. beendet wurde.

Dennoch sollten sich Arbeitnehmer/-innen dazu entschließen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, da das Gericht grundsätzlich daran interessiert ist, einen Vergleich zwischen den Parteien zu schließen. Dieser ist dann oft so ausgestaltet, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt, der in der Kündigung genannt wurde, beendet wird, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin jedoch in Anlehnung an die §§ 9, 10 KSchG für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Wie hoch die Abfindung ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mithin ist dies Verhandlungssache. Allgemein wird jedoch ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart.

4. Gilt es Fristen für die Erhebung einer derartigen Klage einzuhalten?

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht die Klage erheben. In äußersten Ausnahmefällen ist noch die Möglichkeit gegeben, wenn diese Frist versäumt wurde, dass die Klage nachträglich zugelassen wird. Dies ist jedoch die absolute Ausnahme, nämlich nur dann, wenn trotz entsprechender Sorgfalt es dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin nicht möglich war, fristgemäß Klage zu erheben. Dieser nachträgliche Zulassungsantrag muss dann innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses, aufgrund dessen eine rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht möglich war, den Antrag stellen. Zu beachten ist hierbei, dass nach Ablauf von 6 Monaten nach Ende der versäumten Frist der nachträgliche Zulassungsantrag nicht mehr gestellt werden kann (vgl. § 5 KschG).

5. Wie läuft so ein Kündigungsschutzprozess ab?

Zunächst muss die Klage von dem Arbeitnehmer oder von dessen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sodann wird sie durch das Gericht dem Arbeitgeber zugestellt. Das Gericht beraumt dann einen Termin an, die sogenannte Güteverhandlung. An dieser Verhandlung nehmen neben dem zuständigen Richter auch der Arbeitnehmer und Arbeitgeber teil, wobei sich diese natürlich anwaltlich vertreten lassen können. Ob das persönliche Erscheinen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, zusätzlich angeordnet wird und sie auch vor Gericht erscheinen müssen, hängt von dem jeweiligen Sachverhalt, Gericht und zuständigen Richter ab. Ein derartiger Termin wird immer zeitnah anberaumt. Den Termin bestimmt das Gericht. In dem Gütetermin wird dann versucht, eine gütliche Einigung, also beispielsweise einen Vergleich, zu finden. Kommt es zu einer Einigung, so wird der Prozess beendet. Einigen sich die Parteien jedoch nicht, dann wird ein weiterer Termin anberaumt, der sogenannte Kammertermin. An diesem Termin nimmt dann nicht nur der vorsitzende Richter teil, sondern auch 2 ehrenamtliche Richter, die den vorsitzenden Richter bei der Urteilsfindung unterstützen. Auch im Kammertermin ist es noch möglich, sich einvernehmlich zu einigen.

6. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf Erhalt einer Abfindung, mit wenigen Ausnahmen, dazu unten. In der Regel wird aber ein Vergleich darauf hinauslaufen, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält (s.o. Ziff. 3).

Bei einer betriebsbedingten Kündigung beispielsweise besteht eine solche gesetzliche Regelung zur Zahlung einer Abfindung.

Eine Ausnahme zu dem zuvor Gesagten besteht auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Verhältnis aufgrund unschöner betrieblicher Vorfälle derart zerrüttet ist, dass eine Zusammenarbeit nahezu unmöglich erscheint.

Eine weitere Ausnahme besteht auch dann, wenn im Arbeitsvertrag oder in tarifvertraglichen Bestimmungen ausdrücklich vereinbart wurde, dass dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin im Falle einer Kündigung ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zusteht.

7. Wie hoch sind die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses?

Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist abhängig von dem Einkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Er beträgt ¼ des Bruttojahresgehalts. Bei Arbeitsgerichten entstehen in 1. Instanz keine Gerichtskosten, sodass ausschließlich die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen sind. Diese berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei die Berechnung dann wieder nach dem vorgenannten Streitwert erfolgt. Wird der Prozess durch einen Vergleich beendet, dann entstehen für den Rechtsanwalt 3,5 Gebühren. Diese Gebühren sind, anders als bei anderen gerichtlichen Verfahren, von jeder Partei selbst zu tragen, unabhängig vom Prozessausgang.

Im Falle einer Kündigung empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zeitnah aufzusuchen, damit er/sie nicht nur prüfen kann, ob eine Kündigungsschutztage überhaupt zulässig ist, sondern auch, um die Erfolgsaussichten und die Chancen für den Erhalt einer Abfindung zu beurteilen.


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