Informationspflichten des eBay-Händlers

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Die Informationspflichten des Artikels 246 § 3 Nr. 1 - 4 EGBGB gelten auch für eBay-Händler.

Unterrichtet der Händler nicht über den technischen Ablauf des Vertragsschlusses, die Speicherung des Vertragstexts, die Korrekturmöglichkeiten bei Eingabefehlern und die Vertragssprachen, so stellt dies jeweils einen gesonderten Wettbewerbsverstoß dar.

Dies hat das LG Nürnberg-Fürth mit Versäumnisurteil vom 12.12.2013 (Az: 1 HK O 8841/13) entschieden und damit seine einstweilige Verfügung vom 06.09.2013 bestätigt.

Diese Auffassung deckt sich mit der herrschenden Rechtsprechung, beispielsweise der Oberlandesgerichte Hamm (I-4 W 115/10), Frankfurt/Main (6 U 8/10) und Hamburg (3 W 44/10).

Betreiber von eBay-Shops sollten daher selbst die entsprechenden Verbraucherinformationen vorhalten und nicht nur pauschal auf die eBay-AGB verweisen. Andernfalls droht eine Abmahnung durch Mitbewerber.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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