Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln – Wie darf geworben werden?

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1. Wollen Sie ein Nahrungsergänzungsmittel vertreiben und bewerben?

Dann stellt sich u.a. die Frage, welche Angaben bezüglich der Inhaltsstoffe Sie machen müssen und dürfen.

Allgemeine Informationen für Lebensmittel, wie z.B. ein Zutatenverzeichnis, sind immer erforderlich (vgl. § 6 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung). Darüber hinaus gelten spezielle Kennzeichnungspflichten gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (§ 4 NemV). Diese beinhalten u.a.:

  • die Namen der Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind;
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge;
  • den Warnhinweis „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“;
  • den Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten;
  • den Hinweis, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.

Vorsicht ist geboten, wenn darüber hinaus selbst zusammengesetzte Begriffe verwendet werden sollen, um das Produkt zu beschreiben bzw. zu bewerben. Schnell befindet der Werbende sich im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben, welche unzulässig sind, soweit sie nicht durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassen wurden. So haben beispielsweise das OLG Hamm und das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Vitalstoffe“ in diesem Bereich unzulässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2013, Az. 4 U 149/12 / OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 170/14).

2. Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbeaussage „über 7.000 komplett natürliche Vitalstoffe“ für ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform wettbewerbswidrig ist. Es würde ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse eine nicht nachweisbare Behauptung zu angeblichen gesundheitsbezogenen Wirkungen aufgestellt.

Ebenso hat das OLG Frankfurt a.M. für den Begriff „Vitalstoffe“ entschieden, bei welchem es sich um eine gesundheits- und nährwertbezogene Angabe handele, welche nicht nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sei.

3. Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Haben Sie wegen Ihrer Werbung für Nahrungsergänzungsmittel eine rechtsanwaltliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung/Klage erhalten? Rufen Sie uns an! Senden Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Wir sind bundesweit tätig. Jeder Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist ein erfahrener Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

4. Warum unsere Kanzlei?

Die irreführende oder aus anderen Gründen wettbewerbswidrige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Wettbewerbs- und Nahrungsergänzungsmittelrecht gehört wiederum in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz an der Wilhelms-Universität Münster promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Wir sichern auch Ihren Verkaufsauftritt im Internet (Onlineshop, eBay, Amazon etc.) für Nahrungsergänzungsmittel rechtlich ab oder helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Auf unserer Kanzleihauptseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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