Insolvenz des Reiseveranstalters – Pleite Thomas Cook

  • 2 Minuten Lesezeit

Das britische Unternehmen Thomas Cook hat als einer der größten Reiseanbieter Insolvenz angemeldet. Wer ab heute noch hätte in den Urlaub fahren sollen, kann die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Verkauf und die Durchführung von Reisen sind gestoppt. Betroffen sind zunächst Reisen der Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH. Die britische Regierung ist schon dabei zu planen, wie sie die hunderttausenden Reisenden, die mit Thomas Cook gebucht haben, wieder zurück in ihre Heimat holen können. Es ist die größte Heimholaktion Großbritanniens seit Ende des Zweiten Weltkriegs.

Deutsche Reisende, welche eine Pauschalreise bei Thomas Cook oder einem anderen von Insolvenz betroffenen Reiseveranstalter gebucht haben, sind dank des gut geregelten EU- und deutschen Reiserechts abgesichert. Auch Reisende, welche eine verbundene Reiseleistung bei Thomas Cook gebucht haben, sind abgesichert. Wurde lediglich eine einzelne Leistung gebucht, gilt der nachfolgend geschilderte Schutz hingegen nicht. 

Alle Pauschalreiseveranstalter in Deutschland müssen gemäß §651r Abs. 2 Nr. 1 BGB in Umsetzung der europäischen Pauschalreiserichtlinie eine Insolvenzversicherung in Höhe von mindestens 110 Millionen € abschließen, welche sowohl Anzahlungen als auch Restzahlungen absichert. Reisenden werden Reisekosten erstattet, falls der Reiseveranstalter insolvent wird. Hierbei ist der Transport, also auch der Rückflug in die Heimat Bestandteil der abgesicherten Leistungen, wobei ggf. sich aus der Rückreise ergebende Mehrkosten mit abgesichert sind.

Als potenziell Betroffener sollte man zuerst über die Reiseunterlagen feststellen, wer der tatsächliche Reiseveranstalter ist und sich dann über den Reisesicherungsschein und die dort regelmäßig angegebene Telefonnummer mit dem zuständigen Ansprechpartner in Verbindung setzen. Ein solcher Reisesicherungsschein ist seit 1994 verpflichtend bei jeder Pauschalreise den Reisenden mit den Reiseunterlagen zu übergeben. Wurde die Reise noch nicht angetreten aber der ganze oder ein Teil des Reisepreises bezahlt, besteht ein durch die Insolvenzversicherung abgesicherter Rückerstattungsanspruch.

Wurde die Reise bereits angetreten bzw. befinden sich die Reisenden am Urlaubsort müssen diese im Hotel eine Bestätigung verlangen, dass der Reiseveranstalter das Hotel oder andere Leistungen nicht gezahlt hat. In einem solchen Fall ist von den Reisenden ein angemessener Betrag zu bezahlen. Mit einer diese Zahlung belegende Quittung können diese Kosten bei der Insolvenzversicherung geltend gemacht werden. Auch die Heimreise ist durch den Reisesicherungsschein abgesichert. Die Heimreise ist nach Aufforderung der Versicherung (soweit es ihnen möglich ist) umgehend anzutreten.

Für weitere Fragen hierzu oder zu anderen reiserechtlichen Themen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre

Loserth Zehentner & Partner

Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer mbB


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema