Thomas Cook-Pleite: Das müssen Urlauber jetzt wissen!

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In unserem heutigen Rechtstipp geht es um ein wirklich aktuelles Thema, nämlich die Pleite eines bekannten Reiseveranstalters, konkret der Thomas Cook Group plc. Wir wollen heute die Frage klären, welche Konsequenzen die Pleite denn für euch als deutsche Urlauber mit sich bringt und was man in Bezug auf einen Urlaub mit Thomas Cook aktuell wissen sollte.

1. Pleite trifft Reisebranche schwer

Die Nachricht der Pleite des traditionsreichen britischen Reiseveranstalters Thomas Cook Group plc hat die Reisebranche und viele Urlauber getroffen. In der Presse liest man darüber derzeit nahezu stündlich neue schaurige Nachricht, aber zumindest (noch) kann man sagen, dass viele dieser Nachrichten deutsche Urlauber gerade gar nicht betreffen, denn aktuell ist erstmal einmal „nur“ die englische Gesellschaft Thomas Cook Group public limited company von der Insolvenz betroffen und nicht die deutschen Reisegesellschaften. Wenn man also über den deutschen Reiseveranstalter oder eine seiner deutschen Töchterunternehmen gebucht hat, so ist man als deutscher Urlaub nach aktuellem Stand, d. h. dem 23.9.2019, 14.00 Uhr, noch nicht direkt von der Insolvenz betroffen. 

2. Aktuell noch keine Insolvenz des deutschen Reiseveranstalters (23.9.2019, 14.00 Uhr)

Bei einer gebuchten Pauschalreise ist Thomas Cook (Deutschland) als Reiseveranstalter daher nach wie vor verpflichtet den mit euch geschlossen Reisevertrag einzuhalten und die Reise durchzuführen. Macht er das nicht, macht sich schadensersatzpflichtig. Dieser Schadensersatz kann auch Leistungen für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit umfassen. Diese Rechte kommen zum Tragen, wenn über die Thomas Cook GmbH oder entsprechende Konzerntöchter eine Pauschalreise gebucht wurde. 

3. Was passiert bei einer Insolvenz?

Soweit, so einfach, wenn es nicht zu einer Insolvenz der deutschen Gesellschaften kommt. Aber, was ist, wenn es kein Happy End gibt und auch die deutschen Gesellschaften in die Insolvenz gehen sollten? Hier gibt es natürlich verschiedene Konstellationen, von denen man betroffen sein könnte: 

1. Fallkonstellation: Urlauber, die noch in Deutschland sind und deren Pauschalreise jetzt eigentlich unmittelbar bevorsteht. Was passiert für diese, welche Rechte bestehen im Falle einer Insolvenz?

2. Fallgruppe: Natürlich kann man als Pauschalreisender auch schon im Urlaub sein. Was hat man dann für Rechte? Darf man im Hotel bleiben? Wie kommt man zurück nach Deutschland? 

3. und letzte Konstellation: Individualreisende, die nur Teile ihrer Reise über Thomas Cook gebucht haben. Was haben diese für Rechte? 

Gehen wir es mal der Reihe nach durch Urlauber, die noch in Deutschland sind und deren Pauschalreise jetzt eigentlich unmittelbar bevorsteht, haben anders als in England als deutsche Pauschaltouristen Glück im Unglück. Reiseveranstalter sind nämlich verpflichtet, Reisen zu versichern. Pauschalreisende erhalten daher auch einen sogenannten Reiseversicherungsschein. In diesem Fall tritt also diese Versicherung ein und erstattet den Reisepreis bzw. die bereits geleistete Anzahlung. Tickets und Vouchers sind jedoch ungültig. Und, was man noch sagen muss, in Deutschland ist die Gesamtsumme, die der Versicherer zahlen muss, auf 110 Millionen € pro Geschäftsjahr begrenzt ist. Im schlimmsten Fall bekommt man dann nur einen Teil der Kosten erstattet. Aber im Grundsatz doch eben eine gute Nachricht: Es gibt eine Versicherung! 

Unser Fall Nummer 2: Auch bei Pauschalreisenden, die schon im Urlaub sind, die gute Nachricht vorweg: Auch in diesem Fall tritt die Versicherung ein. Es ist also auch hier anders als in Großbritannien, wo der Staat seine gestrandeten Urlauber aus dem Ausland zurückholt. Bei uns ist die Versicherung dafür verantwortlich, dass Urlauber nach Deutschland zurückkommen und muss auch die Kosten dafür tragen. Darüber hinaus kommt die Versicherung für ausfallende Leistungen auf, d. h. für Leistungen, die noch nicht durch den regulären Urlaub „verbraucht“ sind. Bei der Frage, ob man im Hotel bleiben kann, kommt es darauf an, wie sich das Hotel selbst positioniert. Im Falle einer Insolvenz ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Hotel die Urlauber entweder vor die Tür setzen möchte oder verlangt, dass die Urlauber den Zimmerpreis bezahlen. Sollte das Hotel verlangen, dass der Preis nochmals gezahlt wird, ist auch diese Zahlung durch die Versicherung abgedeckt. Hier müsste der Urlauber insoweit in Vorleistung treten und sich das Geld im Nachhinein von der Versicherung zurückholen. Wird man durch das Hotel vor die Türe gesetzt, haben Urlauber gegenüber der Versicherung auch den Anspruch auf Bezahlung eines anderen Hotels, wenn nicht die Möglichkeit besteht, sofort zurückzureisen. Verlangt die Versicherung allerdings den Abbruch der Reise, ist man aber verpflichtet, auch tatsächlich die Reise abzubrechen. Macht man das als Urlauber nämlich nicht, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise. 

4. Individualreisende haben schlechte Karten

Alles nicht so schön, aber der finanzielle Schaden sollte durch die Versicherung abgedeckt sein. Wirklich schlechte Nachricht gibt es aber für diejenigen, die als Individualreisende unterwegs sind. Also wenn man vielleicht das Hotel übers Internet direkt gebucht hat und nur den Flug über Thomas Cook, dann sieht es schlecht aus. Einen Insolvenzschutz genießt man dann nämlich leider nicht. In diesem Fall werden Urlauber wohl auf ihren Kosten sitzen bleiben. Jedenfalls im Fall einer Insolvenz, die vielleicht auch gar nicht kommt.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät sowohl private Mandanten als auch Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



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