Insolvenzantragspflicht ist wegen Corona ausgesetzt: Maßnahmen zur Rettung Ihres Unternehmens

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Insolvenzantragspflicht ist ausgesetzt

Bisher waren Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG bei Eintritt eines Insolvenzgrundes gemäß § 15a InsO verpflichtet, unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag für das von ihnen geführte Unternehmen zu stellen. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat der Gesetzgeber beschlossen, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für pandemiebedingte Zahlungsunfähigkeiten auszusetzen

Eine spätere Verlängerung bis zum 31. März 2021 ist vorgesehen. War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die nunmehr eingetretene Insolvenzreife auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist und Aussicht darauf besteht, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Sprich: Wer zum 31. Dezember 2019 noch keinen Insolvenzantrag stellen musste, wird dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bis zum 30. September 2020 nicht müssen (wobei hier selbstverständlich der Einzelfall zu prüfen ist).

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute, Geschäftsführer einer GbR und Vorstände eines e.V. unterliegen sowieso nicht der Insolvenzantragspflicht.

Keine Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz

Damit Geschäftsführungen und Vorstände davor geschützt werden, dass sie nicht wie bisher für Zahlungen der Gesellschaft haften, die nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung ausgelöst werden, gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 GmbHG, des § 92 AktG, des § 130a in Verbindung mit § 177a HGB und § 99 GenG vereinbar.

Maßnahmen zur Rettung Ihres Unternehmens

Die Unternehmensführung ist durch die neue Gesetzgebung somit weitgehend vor Haftungsrisiken geschützt. Damit ist das geführte Unternehmen aber noch nicht gerettet. Um ein Unternehmen in der aktuell durch das Corona Virus verursachten Krise zu stabilisieren, geht es vor allem darum, die Versorgung mit der notwendigen Liquidität – dem benötigten Geld – sicherzustellen.

a. Ermittlung der benötigten Liquidität – des Geldbedarfs – 

Dazu ist eine Liquiditätsplanung auf Wochenbasis für einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen, also der nächsten 3 Monate, aufzustellen. Dafür sind den wöchentlich erwarteten Einzahlungen die üblicherweise wöchentlich zu leistenden Auszahlungen gegenüberzustellen. In Anbetracht der Pandemie werden die geplanten Einzahlungen entweder erheblich reduziert sein oder ganz ausfallen. Auf der anderen Seite bleiben die Auszahlungsverpflichtungen (Gehälter, Miete, Zins und Tilgung etc.) bestehen. Wenn die sich daraus ergebende negative Differenz nicht durch vorhandene liquide Mittel und freie Kontokorrentlinien abdecken lässt, besteht zusätzlicher Geldbedarf.

b. Beschaffung von Liquidität / Geld

Wenn die Höhe der Liquiditätslücke ermittelt ist, können staatliche Hilfen in entsprechender Höhe in Anspruch genommen werden, um dem Unternehmen die notwendige Liquidität zuzuführen. Dazu gibt es folgende Angebote:

- Kredit für Investitionen und Betriebsmittel der KfW (www.kfw.de). Zu beantragen über die Hausbank oder Sparkasse. 

- Kredit als Liquiditätshilfe des jeweiligen Bundeslandes. Zum Beispiel der Niedersachsen-Liquiditätskredit in Höhe von bis zu € 50.000. Zu beantragen über die NBank (www.nbank.de).

- Landeszuschuss des jeweiligen Bundeslandes. Zum Beispiel Niedersachsen-Soforthilfe in Höhe von bis zu € 20.000. Zu beantragen über die NBank (www.nbank.de).

c. Schonung der Liquidität, Ausgaben reduzieren

Parallel zur Beschaffung von Geldmitteln bieten sich diverse Möglichkeiten, die Betriebsausgaben und damit verbundene Auszahlungen zu reduzieren beziehungsweise durch Dritte übernehmen zu lassen:

- Für die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, das bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt wird.

- Stundung von Steuerschulden aus der Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer bis Ende 2020. Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer. Weitere Informationen auf www.bundesfinanzministerium.de

- Vereinbarung von Zins- und Tilgungsaussetzungen mit den kreditgebenden Banken des Unternehmens.

- Aussetzen von Mietzahlungen für Grundstücke und Räume. Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen wurde eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

d. Unternehmen in Winterschlaf versetzen

Unter Nutzung der oben aufgezeigten Maßnahmen kann der Geschäftsbetrieb heruntergefahren und auf das Nötigste reduziert werden. Die Mitarbeiter werden gehalten und stehen zur Verfügung. 

Wenn die staatlich verordnete Zwangspause aufgehoben wird und die Wirtschaft zum Normalbetrieb zurückkehrt, bestehen so gute Aussichten, wieder durchzustarten und die Krise ohne bleibende Schäden hinter sich zu lassen.



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