Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit lebt zum 1. Oktober 2020 wieder auf

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Hinweis: Der nachfolgende Artikel ist nicht mehr aktuell, soll aber für "Altfälle" weiterhin zur Verfügung stehen. Die aktuelle Situation wird in dem Rechtstipp "Insolvenzantragspflicht lebt zum 01.05.2021 wieder auf" dargestellt.

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzufedern, wurde mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die nach § 15a Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Dauer der Aussetzung bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Davon wurde jedoch nur eingeschränkt Gebrauch gemacht:

Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit

Die bis zum 30. September 2020 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wird nicht verlängert. Vielmehr sind antragspflichtige Unternehmen ab 01.10.2020 wieder verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, wenn Sie im Sinne von § 17 InsO zahlungsunfähig sind. Von dieser Antragspflicht betroffen sind nach § 15 a InsO juristische Personen wie z.B. die GmbH, aber auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie z.B. die GmbH & Co. KG.

 Handlungsbedarf bei Zahlungsunfähigkeit

Geschäftsführer sind gut beraten, sich spätestens jetzt einen aktuellen Überblick über bereits fällige und demnächst fällig werdenden Verbindlichkeiten sowie die Zahlungskraft ihres Unternehmens zu verschaffen. Reicht die Liquidität zur Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten nicht, muss geprüft werden, ob der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliegt und Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Geschäftsführer sollten die Insolvenzantragspflicht sehr ernst nehmen, da bereits ein verspätet gestellter Insolvenzantrag das Risiko einer persönlichen Schadensersatzpflicht oder gar strafrechtliche Folgen in sich birgt.

 Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

Für den Insolvenzgrund der Überschuldung ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 weiter ausgesetzt. Insoweit lebt die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages erst wieder zum 01.01.2021 auf.

Bei Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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