Arbeitszeiterfassung im Betrieb

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Arbeitgeber* müssen die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfassen. Hierbei handelt es sich um eine Grundpflicht der Arbeitgeber zum Schutz der Belegschaft. Diese Pflicht ergibt sich nach einer nun veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit der Mitarbeiter durch geeignete Organisation und Mittel zu schützen. Das schließt die Erfassung der Arbeitszeit mit ein.

Arbeitszeiterfassung als Arbeitnehmerschutzrecht

Wie lange Arbeitnehmer täglich und über längere Zeiträume maximal arbeiten dürfen und welche Pausen und Ruhezeiten zu beachten sind, regelt das Arbeitszeitgesetz. Ob diese Regelungen, die dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienen, eingehalten werden, lässt sich nur kontrollieren, wenn die Arbeitszeiten erfasst werden. Die Arbeitszeiterfassung dient damit nicht alleine behördlichen Kontrollen. Vielmehr sind Arbeitgeber originär verpflichtet, auf die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen durch die Arbeitnehmer zu achten.

System der Arbeitszeiterfassung im Betrieb

Mit welchem System die Arbeitszeit erfasst wird, liegt grundsätzlich im freien Ermessen des Arbeitgebers. Es besteht keine Pflicht zur Einrichtung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Auch digitale und handschriftliche Zeiterfassung in Papierform sind möglich. In dem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern entsprechende Formulare zur Verfügung stellen, in denen täglich Beginn und Ende der Arbeitszeit und damit auch Überstunden dokumentiert werden können.

Kontrollpflicht der Arbeitgeber

In Betrieben ohne elektronisches Zeiterfassungssystem müssen Arbeitgeber nicht nur die Art und Weise der Zeiterfassung durch die Arbeitnehmer vorgeben. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, die tatsächliche Zeiterfassung durch die Arbeitnehmer zu kontrollieren.

Mitbestimmung durch den Betriebsrat

In Betrieben mit Betriebsrat ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Bei der Arbeitszeiterfassung beschränkt sich die Mitbestimmung des Betriebsrats auf die konkrete Ausgestaltung der Zeiterfassung, je nachdem, ob die Zeit manuell oder digital erfasst wird. Ein Initiativrecht oder ein Mitbestimmungsrecht, „ob“ der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem einrichtet oder nicht, steht dem Betriebsrat nicht zu. Diese Pflicht ergibt sich für den Arbeitgeber bereits aus dem Gesetz.

Tipp: Arbeitgeber haben bei der Erfassung der Arbeitszeit einen weiten Gestaltungsspielraum – solange mit dem System die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten überprüft werden kann. Die Arbeitszeiterfassung kann somit an die betrieblichen Strukturen und die jeweilige Tätigkeitsausübung angepasst werden.

Die obigen Ausführungen ersetzen keine anwaltliche Beratung! Für weitere Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten iSd Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Eine Wertung ist damit nicht verbunden.   


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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