Insolvenzverfahren – Leitfaden zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

  • 15 Minuten Lesezeit

Die Insolvenzgerichte in Deutschland veröffentlichen Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung die Insolvenzordnung im Rahmen von Insolvenzverfahren vorschreibt, auf dem Online-Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Auf diesem Portal können Sie Informationen zu allen Verfahren, die seit 1999 eingeleitet wurden und noch laufen, abrufen. Wie genau das funktioniert und worauf Sie besonders achten müssen, erfahren Sie in diesem Leitfaden zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wo kann ich laufende Insolvenzverfahren einsehen?
  2. Warum sollte ich nach Insolvenzbekanntmachungen suchen?
  3. Insolvenzbekanntmachungen suchen und finden
  4. Diese Insolvenzbekanntmachungen können gefunden und eingesehen werden
  5. Grenzen des Portals
  6. Häufig gestellte Fragen

1. Wo kann ich laufende Insolvenzverfahren einsehen?

Informationen zu seit dem Jahr 1999 (noch) laufenden Verfahren können Sie im gemeinsamen Online-Portal der Bundesländer namens „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ finden. Die deutschen Insolvenzgerichte machen dort Bekanntmachungen öffentlich, die nach der Insolvenzordnung zu veröffentlichen sind.

Hinweis

Es gibt noch zwei weitere Portale der Justiz, die hinsichtlich bestimmter Veröffentlichungen von Interesse sein können.

Zum einen wäre das Registerportal zu nennen mittels dessen die deutsche Justiz transparent sämtliche im Handelsregister eingetragene Informationen zu einer Gesellschaft zur Verfügung stellen möchte. Seit dem 01. August 2022 ist die Abfrage der Informationen aus dem Registerportal kostenfrei.

Zum anderen gibt es das ZVG-Portal, auf dem Zwangsversteigerungstermine veröffentlicht werden. Diese Termine sind öffentlich zugänglich. Gem. § 1 Abs. 1 ZVG ist für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks als Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

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Sie können keine Informationen zu einem bestimmten Schuldner (z.B. einer GmbH-Insolvenz) finden und sind unsicher, ob Sie alles richtig gemacht haben? Gerne sind wir Ihnen behilflich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und nehmen Sie unseren Service bei der Suche in Anspruch.


2. Warum sollte ich nach Insolvenzbekanntmachungen suchen?

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum man nach Bekanntmachungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren suchen sollte. Denkbar wären zum Beispiel folgende Aspekte:

  • Man ist Gläubiger eines insolventen Unternehmens und möchte sich darüber informieren, welches Amtsgericht als Insolvenzgericht in dem konkreten Fall zuständig ist
  • Wer wurde als Insolvenzverwalter oder im Falle einer Eigenverwaltung als Sachwalter bestellt, damit z.B. Sicherungsrechte geltend gemacht werden können
  • Aus Sicht eines Kunden wiederum könnte von Bedeutung sein, dass der Betrieb fortgeführt und er mit der benötigen Ware weiter beliefert wird. Ob dies auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geschieht und vor allem zu welchen Konditionen, muss mit dem zuständigen Insolvenzverwalter bzw. der Eigenverwaltung geklärt werden.

Achtung

Befindet sich der Schuldner in einem (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren, gibt es lediglich einen (vorläufigen) Sachwalter. Ansprechpartner für Gläubiger wie Kunden bleibt in dieser besonderen Art eines Insolvenzverfahrens der Schuldner.

Häufig werden Bekanntmachungen über eine Insolvenz auch im Vorfeld eines Vertragsschlusses abgefragt, um ein mögliches Ausfallrisiko entsprechend zu begrenzen. Da diese Information für den Vertragspartner elementar ist, kommt es entscheidend darauf an, dass man sie möglichst zuverlässig und fehlerfrei erlangt.

Sie haben weitere Fragen zu dem Online-Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de oder suchen nach einem Service, der für Sie Informationen auf dem Portal recherchiert? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

3. Insolvenzbekanntmachungen suchen und finden

Geben Sie zunächst die Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de in Ihr Browserfenster ein. Auf der Startseite finden Sie sodann im oberen Bereich vier Reiter:

  • Startseite,
  • Bekanntmachungen suchen,
  • Informationen zur Suche und
  • Häufige Fragen

Hinweis

Auf die Startseite gelangen Sie neben dem Klick auf den gleichlautenden Button auch durch einen Klick auf das Bild der Justitia. Von dort können Sie jederzeit durch die komplette Seite navigieren.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen in Verbraucherinsolvenzverfahren über das von der Justiz geschaffene Portal nur für zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung uneingeschränkt öffentlich zugänglich sind.  

Im Hinblick auf gesteigerte Anforderungen an den Datenschutz sowie generell zum Schutz des Schuldners erfordert der Erhalt der gewünschten Informationen bezüglich eines Verfahrens über das Vermögen von Verbrauchern nach Ablauf der zwei Wochen neben der Angabe des zuständigen Insolvenzgerichts und des Bundeslandes mindestens eine weitere Information wie zum Beispiel

  • den Familiennamen oder
  • den Wohnsitz des Schuldners.

Achtung

Werden die Mindestanforderungen bei der Suche nach Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen nicht erfüllt, werden stets nur die Veröffentlichungen der letzten beiden Wochen angezeigt – sofern es in dieser Zeit überhaupt welche gab.

Bei Verfahren, die juristische Personen oder wirtschaftlich Selbständige betreffen, existiert diese Suchbeschränkung nicht. Veröffentlichungen im Rahmen dieser Verfahren können grundsätzlich über die vollständige Verfahrenslaufzeit uneingeschränkt gesucht und gefunden werden.

Hinweis

Nähere Details zu Gesellschaften kann man im frei zugänglichen Registerportal der Länder erhalten. Neuerdings wird hierzu keine Registrierung mehr verlangt und der Dienst ist auch nicht mehr kostenpflichtig.

Dem Handelsregister kommt, vergleichbar mit dem Grundbuch, der sogenannte öffentliche Glaube zugute. Dies bedeutet, dass es unter bestimmten Voraussetzungen die Gutgläubigkeit im Rechtsverkehr sowie das Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen schützt.

Ist man also zum Beispiel auf der Suche nach dem Sitz einer oder mehrerer juristischer Personen, kann davon ausgegangen werden, dass die Eintragungen im Handelsregister insoweit vollständig und korrekt sind.

Die Suche nach dem Wohnsitz wirtschaftlich selbständiger Personen gestaltet sich etwas schwieriger. Bei diesbezüglich bestehenden Unklarheiten besteht die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft bei der Meldebehörde zu beantragen, in deren Bezirk die betroffene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

Praxishinweis

Entsprechende Formulare finden Sie in aller Regel auf der Homepage der zuständigen Kommune. Es ist zur Vermeidung weiterer zeitraubender Diskussionen empfehlenswert, diese Formulare auch zu nutzen.

Mit Blick auf den Datenschutz ist in diesem Zusammenhang zu erklären, dass die im Zuge der Auskunft erhaltenen Informationen nicht mehr für Werbung und Adresshandel verwendet werden.

Auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de können Veröffentlichungen nur gefunden werden, wenn Suchanfrage und Eintrag im Portal vollständig übereinstimmen.

Dies kann zum Beispiel problematisch sein, wenn das für das Verfahren zuständige Amtsgericht bei der Bezeichnung des Schuldners auch die Rechtsform (z.B. AG oder GmbH) mit angibt, der Suchende diesen Zusatz jedoch weglässt.

Auch unterschiedliche Schreibweisen zum Beispiel mit Blick auf einen Umlaut sind denkbar. Um Probleme dieser Art zu umgehen, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Wildcard zu nutzen.

Die Wildcard dient als Platzhalter und ersetzt im Zweifelsfall ein oder mehrere Zeichen. Als Platzhalter können insoweit beliebig die Zeichen *, +, % oder # benutzt werden:

  • Sind Sie sich also zum Beispiel bei der Schreibweise des Namen Müller warum sicher, so können Sie in der Suchmaske folgendes eingeben: „M*ller“. Das Programm wäre dann in der Lage zum Beispiel folgende Ergebnisse zu finden: „Müller“ oder „Mueller“ oder „Machmüller“.
  • Auch bei der Firmenbezeichnung können Sie die Wildcard nutzen. Es ist insbesondere auch bei Gruppenunternehmen von Interesse da dieser häufig immer einen gemeinsamen Namensbestandteil verfügen. Geben Sie zum Beispiel „Mustermann*“ ein, so könnten Sie folgende Ergebnisse ermitteln: „Mustermann GmbH“ oder „Mustermann Datenschutz GmbH“. Nur die Eingabe von „Mustermann“ würde mangels vollständiger Übereinstimmung hingegen keine Suchergebnisse liefern.

Die Anzahl der Treffer ist grundsätzlich auf 1.000 beschränkt, wenn in zeitlicher Hinsicht ohne weitere Beschränkungen gesucht wird. Dies gilt nicht, wenn der Suchende eventuelle Treffer für einen bestimmten Tag ermitteln möchte. Ergeben sich für einen Namen also eine Vielzahl von Suchergebnissen, kann eine weitere Eingrenzung des Suchergebnisses sinnvoll sein.

4.  Diese Insolvenzbekanntmachungen können gesucht und gefunden werden

In aller Regel erfolgt die Veröffentlichung folgender Beschlüsse der Insolvenzgerichte:

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen,
  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse,
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
  • Einstellung des Insolvenzverfahrens,
  • Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders
  • Gegebenenfalls die Festlegung der Gläubigerausschussmitglieder sowie
  • Terminbestimmungen.

5. Grenzen des Portals

Auch wenn man auf dem Portal keine Bekanntmachung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über bestimmte (natürliche oder juristische) Personen ausfindig machen kann, so heißt dies nicht automatisch, das derzeit kein Verfahren anhängig ist.

Grund hierfür ist, dass nicht in allen denkbaren Verfahrensarten in jedem Verfahrensstadium Bekanntmachungen erfolgen. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:

  • Die Anordnung eines vorläufigen Regelinsolvenzverfahrens wird bekanntgemacht, die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung jedoch nicht.
  • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sei es ein Regel- oder ein Eigenverwaltungsverfahren, wird hingegen immer veröffentlicht.
  • Wird eine Restrukturierung nach dem seit 2021 geltenden Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG) angestrebt, werden Bekanntmachungen nur nach vorheriger Beantragung durch den Schuldner selbst veröffentlicht.

Auch kann sich eine zunächst so einfach erscheinende Frage wie die nach dem Sitz des Schuldners als ziemlich trickreich entpuppen. Örtlich zuständig ist zwar grundsätzlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Problematisch wird es jedoch dann, wenn der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners jedoch an einem anderen Ort liegt. Denn in diesem Fall wäre ausschließlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. Es kann also rein theoretisch vorkommen, das abweichend vom Sitz des Schuldners ein Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht als Insolvenzgericht anhängig ist, in und dessen Bezirk sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des Schuldners befindet.

Des Weiteren sind zum 01.01.2021 die §§ 3 a, c InsO kraftgetreten, die die Begründung eines Gruppengerichtsstands und die weiteren Zuständigkeiten regeln:

  • Demnach erklärt sich auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe angehört, das zuerst angerufene Insolvenzgericht als Amtsgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen Gruppenunternehmen unter anderem dann für zuständig, wenn das das Insolvenzverfahren beantragende Unternehmen nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.
  • Kommt es zu Gruppen-Folgeverfahren, ist an dem für den Gruppengerichtsstand zuständigen Amtsgericht Auch bei diesen Verfahren die Abteilung zuständig, in dem der Gruppengerichtsstand ursprünglich begründet wurde.

Praxishinweis

Sind weitere Gruppengesellschaften bekannt, sollte die Suche auf diese erweitert werden. Gesellschafterlisten geben weitere Hinweise zu den Beteiligungsverhältnissen.

Schließlich wäre es ebenfalls denkbar, dass bei dem zuständigen Amtsgericht zwar bereits ein Insolvenzantrag eingegangen ist und das Amtsgericht einen Beschluss gefasst hat, dieser jedoch noch nicht veröffentlicht oder aber die Datenbank des Online-Portals im Zeitpunkt der Abfrage noch nicht entsprechend aktualisiert wurde.

Die hier aufgezeigten Grenzen des Online-Portals sollen lediglich das Bewusstsein dafür schaffen, dass trotz negativen Suchergebnisses in Einzelfällen dennoch ein Verfahren über das Vermögen von Unternehmen oder natürlichen Personen anhängig sein kann. Auch gibt das Portal keine Auskunft darüber, ob der Vertragspartner wirtschaftlich leistungsfähig ist.


6. FAQ

a. Was bedeutet Insolvenzbekanntmachung?

Unter einer Insolvenzbekanntmachung versteht man die Veröffentlichung solcher Daten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind.

Das jeweils zuständige Insolvenzgericht veröffentlicht in aller Regel unter anderem die folgenden Verfahrensinformationen:

  • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
  • Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens

Sie stehen selbst vor der Entscheidung eventuell ein Insolvenzverfahren beantragen zu müssen und möchten dies selbständig erledigen? Dann nutzen Sie hierfür die offiziellen Formulare. Hintergrund ist, dass das zuständige Insolvenzgericht in aller Regel nur die offiziellen Formulare akzeptiert.

Die entsprechenden Formulare und Merkblätter zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden Sie u.a. auf dem Justiz-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie können die Formulare entweder bequem am Computer ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich vervollständigen.


b. Kann man Privatinsolvenzen einsehen?

Ja. Wenn eine natürliche Person über ihr Vermögen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellt, dann wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Online-Portal der Justiz entsprechend veröffentlicht. Die Bekanntmachung ist für zwei Wochen ohne weiteres zugänglich.

Im Rahmen einer Privatinsolvenz ist regelmäßig auch der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung, der ebenfalls veröffentlicht wird.

Hinweis

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stehen regelmäßig auch Zwangsversteigerungstermine an.

Ziel einer Zwangsversteigerung ist es, dass ein Gläubiger einer Geldforderung im Zuge einer Zwangsversteigerung in vorhandenes unbewegliches Vermögen des Schuldners vollstrecken und hierdurch seinen Anspruch befriedigen kann.

Zwangsversteigerungstermine sind ebenfalls öffentlich. Dies gilt gem. § 169 Abs. 1 S.1 GVG sowohl für die Verhandlungen vor dem zuständigen Gericht als auch die Verkündung der Urteile und Beschlüsse.

Interessierte wie auch betroffene Personen können anstehende Zwangsversteigerungstermine auf dem hierfür ebenfalls extra geschaffenen Online-Portal der Justiz einsehen. Um bestimmte Zwangsversteigerungstermine finden zu können, sind weitere Angaben erforderlich.

Sucht man eher generell Zwangsversteigerungstermine, z.B. um sich einen Überblick über alle zwangsversteigerten Objekte zu verschaffen, genügt schon die Angabe des Bundeslandes samt des gewünschten Gerichts.

c. Was passiert nach drei Jahren Privatinsolvenz?

Wenn im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag über das Vermögen auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde, dann wird diese unter bestimmten Voraussetzungen drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch erteilt.

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn ein Gläubiger dies beantragt und u.a. einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit
  • Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag
  • Der Schuldner ist in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Gläubigerbegünstigung etc.) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden
  • Der Schuldner hat in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden

Hinweis

Der Gläubiger hat den Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Hat er dies erfolgreich getan, unterliegt das fortgesetzte Verfahren der Amtsermittlungspflicht des Gerichts.

Bietet der Betroffene für seinen Gegenvortrag als Beweis jedoch einen Zeugen, kann das Gericht die Aussage des Zeugen nicht mit dem Argument ablehnen, der Vortrag des Schuldners stehe im Widerspruch zu bisherigen Ausführungen. Zeugen des Schuldners müssen vielmehr auch in diesem Fall grundsätzlich vom Gericht gehört werden.

Zudem sind bestimmte Forderungen von vornherein von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, § 302 InsO. Beispielhaft seien hier deliktische Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung genannt, wie z.B.:

  • Betrug
  • Diebstahl, Unterschlagung
  • Steuerhinterziehung
  • Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung etc.

Hinweis

Der Gläubiger muss bei Forderungsanmeldung Tatsachen darlegen, die die Forderung seiner Auffassung nach als Deliktsforderung qualifizieren. Der Schuldner muss dieses Deliktsmerkmal rechtzeitig bestreiten, andernfalls wird die Deliktsforderung endgültig festgestellt.

Wird das Deliktsmerkmal bestritten, kann der Gläubiger auf Feststellung klagen. In diesem Fall muss er den Beweis über das Bestehen der deliktischen Forderung führen. Hierfür sind im Zweifelsfall Dokumente und Zeugen erforderlich.

Fehlen Zeugen oder andere Beweismittel und kommt das Gericht zum Ergebnis, dass keine Deliktsforderung vorliegt, ist die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

Wenn Sie sich Sorgen um die Erteilung der Restschuldbefreiung machen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir können Ihnen eine Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall geben.


d. Sind Insolvenzverfahren öffentlich? 

Ja, ein Insolvenzverfahren stellt ein öffentliches Verfahren da. Aus diesem Grund wird ein Regel- oder Privatinsolvenzverfahren im Rahmen sogenannter Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht, § 9 InsO.

Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Firmensitz beziehungsweise Wohnort hat.

Auch wenn Bekanntmachungen im Zuge der Insolvenz für den Betroffenen im Einzelfall unangenehm sein mögen, erfolgt die Veröffentlichung insbesondere vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes.

Sämtliche Gläubiger sollen die Möglichkeiten erhalten, ihre Forderung rechtzeitig vor der Restschuldbefreiung des Schuldners geltend machen zu können. Denn nach Erteilung der Restschuldbefreiung, ist die Durchsetzung von Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch unter stark eingeschränkten Bedingungen möglich.


e. Wie lange stehen Insolvenzbekanntmachungen im Internet?

aa. Ausgangslage

Auf dem Online-Portal der Justiz www.insolvenzbekanntmachungen.de ist eine Insolvenzbekanntmachung ab dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren für zwei Wochen ohne weiteres einzuholen.

Dieser Service ist kostenfrei und es muss auch kein gesondertes Interesse dargelegt werden, um die Informationen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens oder eines Verbrauchers abrufen zu können.

Um jedoch auch dem Schutz des Schuldners, insbesondere dem Datenschutz, gerecht zu werden, bedarf der Abruf einer Insolvenzbekanntmachung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren nach Ablauf der Zweiwochenfrist neben den Sitz des zuständigen Amtsgerichts und dem Bundesland noch eine mindestens eine weitere Information:

  • Name,
  • Wohnsitz des Schuldners,
  • Aktenzeichen des Insolvenzgerichts Registernummer und Sitz des Registergerichts.

Zudem haben Suchmaschinen wie Google oder Bing keine Möglichkeit, Informationen und Daten aus dem Portal auszulesen. Dies erhöht den Schutz des Schuldners zusätzlich.

Bei Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen oder wirtschaftlich Selbständigen kann eine Veröffentlichung auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist uneingeschränkt gefunden werden.

Sechs Monate nach Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung eines Insolvenzverfahrens werden die in dem Online-Portal der Justiz gespeicherten und veröffentlichten Daten aus einem entsprechenden Verfahren Aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelöscht.

Hinweis

§ 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) bestimmt insoweit:

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

bb. Problem der Speicherung und Veröffentlichung von Daten durch Privatanbieter

Insbesondere Auskunfteien wie die Schufa oder Creditreform durchforsten im Rahmen ihres Geschäftsmodells regelmäßig das Insolvenzportal der Justiz. Sie speichern im Zuge dessen gewonnene Informationen zu Unternehmen oder Verbrauchern und stellen Sie Ihren Kunden zur Verfügung.

In Abweichung zur gesetzlichen Regelung in § 3 InsBekV kommt es dabei regelmäßig dazu, dass die so gewonnenen Daten deutlich länger als die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate gespeichert werden. Die Auskunfteien begründen dies damit, dass eine Insolvenz in der Vergangenheit die Gefahr für eine weitere Insolvenz in der Zukunft deutlich erhöht. Zudem wolle man die Ungleichbehandlung von Schuldnern vermeiden.

Da die Auskunfteien Privatanbieter sind, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Speicherung der Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung der Daten nur rechtmäßig und mit dem Datenschutz vereinbar, wenn

  • sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und
  • nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

In der bisherigen Rechtsprechung wurde sowohl das Interesse der Auskunfteien an der Bewahrung ihres Geschäftsmodells sowie das Interesse deren Kunden an einer bestmöglichen Risikoeinschätzung im Vorfeld eines Vertragsschlusses als berechtigt angesehen. Der Versuch, eine vorzeitige Löschung der Veröffentlichung durch die Auskunfteien zu erreichen scheiterte in aller Regel daran.

Seit in Kraft treten der DSGVO gewinnt der Datenschutz jedoch zunehmend an Bedeutung. Eine Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Eintragung hinaus führt für die betroffenen Personen zur erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und einer faktischen Verlängerung der Nachteile des Insolvenzverfahrens.

Hinweis

Dies gilt insbesondere für Verbraucher oder wirtschaftlich Selbständige, denn am Ende ihrer Verfahren steht in aller Regel die Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht. 

Die Insolvenzbekanntmachung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist damit regelmäßig der letzte Eintrag im Zusammenhang mit der Insolvenz. Er wird von den Auskunfteien nach derzeitiger Vorgehensweise für weitere drei Jahre gespeichert.

Ein Abwägen der Einzelfallinteressen gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Erste Urteile zu diesem Problemfeld sind zwischenzeitlich ergangen und bejahen ein überwiegendes Interesse des Schuldners an der Löschung der Veröffentlichung insbesondere dann, wenn z.B. Auskunfteien Daten aus dem Portal der Justiz Dritten als Service länger zugänglich machen, als dies über das Portal selbst möglich wäre.

Lesen Sie mehr hierzu auch in unserem Artikel zum Thema „Privatinsolvenz – Umgang mit SCHUFA Eintrag nach Restschuldbefreiung“.


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per E‑Mail: wolters@bbr-law.de  

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

Gerne können Sie mir auch schreiben: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,

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Foto(s): canva.com; insolvenzbekanntmachungen.de

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