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Insolvenzbekanntmachungen - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten:

  • Die Insolvenzbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz eines Unternehmens oder einer Privatperson im sogenannten Insolvenzregister.
  • Insolvenzbekanntmachungen können auf der Website des Bundesamts für Justiz zwei Wochen lang uneingeschränkt eingesehen werden.
  • Die Insolvenzbekanntmachung informiert über das Verfahren und Namen, Wohnsitz und Geschäftszweig des Schuldners.
  • Spätestens nach sechs Monaten werden die Daten aus der Insolvenzbekanntmachung gelöscht.

Was ist eine Insolvenzbekanntmachung?

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor dem zuständigen Gericht wird auch die Insolvenz, also die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson, im sog. Insolvenzregister bekanntgegeben.

Seit 2002 ist gesetzlich geregelt, dass bestimmte Informationen über Insolvenzen an einer zentralen, länderübergreifenden Stelle veröffentlicht werden. Das Bundesamt für Justiz hat dafür eigens die Website „www.insolvenzbekanntmachung.de“ im Internet zur Verfügung gestellt, auf der die zuständigen Gerichte mehrmals täglich aktuelle Bekanntmachungen aus dem Insolvenzregister veröffentlichen.

Sie ist ein stark formalisiertes Verfahren über die Veröffentlichung von Informationen über aktuelle Insolvenzverfahren. Die gesetzlichen Grundlagen sind die Insolvenzordnung (InsO) und die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV).

Insolvenzbekanntmachung – warum ist das sinnvoll?

Insolvenzbekanntmachungen sind vor allem für betroffene Schuldner überaus belastend. Dennoch regelt der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Informationen insolventer Unternehmen oder auch Privatpersonen – doch warum?

Die Veröffentlichung von Informationen über Insolvenzen ist gerade für Gläubiger und andere Beteiligte interessant. Diese erfahren durch die Bekanntmachung von dem Insolvenzverfahren und können bei dem zuständigen Insolvenzverwalter ihre fehlenden Forderungen anmelden. Auch potenzielle Kunden oder Geschäftspartner können sich im Vorfeld über die Insolvenzbekanntmachung informieren und z. B. von Verträgen noch rechtzeitig zurücktreten oder diese gar nicht erst eingehen.

Wo können Sie die Insolvenzbekanntmachung finden?

Sie finden die Informationen zu laufenden Insolvenzverfahren beim zuständigen Amtsgericht oder auf der Website des Bundesamtes für Justiz unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Regelinsolvenzen, also wenn Unternehmen und Selbstständige zahlungsunfähig werden, werden außerdem auch in Handelsbücher und Register eingetragen.

Welche Informationen werden veröffentlicht?

Im Zuge einer Insolvenzbekanntmachung muss zumindest der Schuldner genauer bezeichnet werden. Hierfür sind zum Schuldner folgende Informationen bekannt zu machen:

  • Familienname
  • Wohnort bzw. Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geschäftszweig (nicht bei Privatinsolvenz)

Des Weiteren informiert die Bekanntmachung über das Verfahren selbst und veröffentlicht auch:

  • Eröffnungsdatum
  • Aktenzeichen und Sitz des zuständigen Gerichts
  • Entscheidungen zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens
  • Anordnungen und Aufhebungen von Sicherungsmaßnahmen, wie z. B.
  • Die Vergütung des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und des Gläubigerausschusses
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung bei Privatinsolvenz
  • Fristen zur Löschung der personenbezogenen Daten

Wie lange sind die Informationen öffentlich zugänglich?

Nach der Bekanntgabe über die Insolvenz ist diese nach dem dritten Tag rechtswirksam, die veröffentlichten Informationen sind dann zwei Wochen lang für jeden frei zugänglich. Nach der Zwei-Wochen-Frist werden die Daten zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht nur noch verschlüsselt übermittelt.

Deswegen müssen Sie nach den zwei Wochen in der Abfrage sowohl

  • Name des Schuldners und
  • Name der insolventen Firma als auch
  • Wohnsitz des Schuldners

angeben können, um die gewünschten Informationen über das Insolvenzverfahren unverschlüsselt zu bekommen. Spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens müssen die Daten gelöscht werden.

Dürfen Insolvenzbekanntmachungen auf privaten Internetseiten verbreitet werden?

Es ist stark umstritten, ob auch private Internetseiten Daten aus dem Insolvenzregister ausschreiben dürfen. Die deutsche Rechtsprechung legt zumindest für die Daten von Privatpersonen und Personengesellschaften fest, dass jedwede Veröffentlichung nicht über die amtliche Insolvenzbekanntmachung hinausgehen darf. Es dürfen also keine zusätzlichen Informationen über den Schuldner gesammelt und veröffentlicht werden.

Besonders der Schutz vor der Auffindbarkeit durch Suchmaschinen muss gewährleistet werden. Hierfür müssen nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist Einschränkungen für Suchabfragen implementiert und die Daten gleichzeitig mit dem Insolvenzregister gelöscht werden.

Bei Verstößen haben Betroffene seit dem 25. Mai 2018 Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Foto(s): ©Adobe Stock/Pissanu

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