Insolvenzverfahren natürlicher Personen: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Gericht

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In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mandanten, die einen Insolvenzantrag gestellt haben, ein Schreiben vom Gericht mit Zustellungsurkunde bekommen, in denen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten angedroht wird. Wird die Stellungnahmefrist von 10 Tagen nicht wahrgenommen, hebt das Gericht die Kostenstundung auf und dann haben die Betroffenen noch 2 Wochen Zeit, eine Beschwerde einzulegen. Geschieht das nicht, kommt unter Umständen eine Kostenrechnung des Gerichts, nach der eine Summe von 1500 € bis 2000 € gefordert wird. Wenn diese nicht gezahlt wird, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und alles war umsonst. Wie kann das sein? Und wie kann das vermieden werden? 

Die gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme ergibt sich aus § 4c der Insolvenzordnung mit der Überschrift: Aufhebung der Stundung. Diese Vorschrift lautet: 

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn,

1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;

2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;

3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;

4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;

5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Diese Vorschrift ist die einzige Möglichkeit für das Gericht und den Insolvenzverwalter, einen nicht redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zu erschweren, weil das Verfahren ansonsten in der Hand der Gläubiger liegt. 

Hiervon wird auch seitens des Gerichts Gebrauch gemacht, wenn aus den Berichten des Insolvenzverwalters hervorgeht, dass zum Beispiel ein Schreiben als unzustellbar zurückkam, die Gehaltsnachweise nicht rechtzeitig eingereicht wurden trotz selbstverständlich mehrfacher Aufforderung. Ehe Sie sich aufregen, hier die Erklärung: Das Insolvenzverfahren natürlicher Personen ist für Insolvenzverwalter ein Massengeschäft. Dieses können sie nur in den Griff bekommen, wenn diese Verfahren „verwaltet“ werden. Daher der Name. Das gleiche gilt für das Gericht. Das heißt grundsätzlich, dass Ihre Akte nach dem Eröffnungsbeschluss und dem Prüfungstermin in den Wiedervorlagemechanismus kommt, wie in jeder Verwaltung und Organisation. Kurz vor dem nächsten Berichtstermin wird wieder mal geschaut, was denn so passiert ist. Und siehe da, keine regelmäßige Gehaltsnachweise, ein zurückgekommenes Schreiben und nur vier Tage bis zur Abgabe an den Auftraggeber, das Gericht. Also wird kurzerhand nicht nachgefragt, sondern an das Gericht berichtet. Das ist der Lauf einer jeden Verwaltung. Und deshalb so leicht zu verstehen und so leicht, dagegen zu wirken.

Die wichtigsten Pflichten eines Schuldners sind die sofortigen Mitteilungen in den Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sprich: Wohnort, Arbeitgeber (Arbeitsamt), Erbfall und Wechsel in der Anschrift und dem Arbeitgeber. Und jeden Monat am besten, ob gefordert oder nicht, die Gehaltsabrechnung an den Insolvenzverwalter und !!! das Gericht und natürlich immer mit Ihrem Aktenzeichen und einem lesbaren Namen. Übermittelt per E-Fax und Sendebericht. Gibt es bei fast jedem Rechner heutzutage. Oder Sie bitten den Arbeitgeber, die Lohnbescheinigung zu mailen. Und vergessen Sie nicht das Gericht. Geben Sie immer eine Kopie ans Gericht. Denn es handelt sich um Verwaltungen und da geht die Kommunikation manchmal schief. Wenn Sie sich an diese Regeln halten, dann sind Sie auf sicheren Seite. Ordner anlegen, alles rein mit Sendebericht und Mailbestätigung oder Rückschein. Wenn dann wegen eines Versehen dieses Schreiben vom Gericht kommt, sind Sie in der Lage, schnell und unbürokratisch dem Gericht das Gegenteil zu beweisen. 

Wenn das nicht klappt, suchen Sie sich einen Fachanwalt für Insolvenzrecht. 

Also zusammengefasst: Egal was passiert, ob Anschriftenwechsel, Scheidung, Heirat, Kinder, Arbeitgeberwechsel, ARGE-Bescheid, bitte alles an den Insolvenzverwalter und das Gericht. Telefonieren können Sie nicht beweisen und Hand auf's Herz: Haben Sie alle Informationen, die Ihnen auf dem Schreibtisch liegen, immer vollständig verarbeitet und Ihnen ist dabei nie ein Fehler passiert? Wir sind alle nur Menschen und die Ansprechpartner ändern sich im Gericht und beim Verwalter. Bleiben Sie in Kontakt mit beiden. 

Ist gar nicht so schwer...

Ihre Fachanwältin für Insolvenzrecht 

Petra Nordhoff


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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