Insolvenzverfahren nur noch 3 Jahre – rückwirkend ab 1. Oktober 2020

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Die Koalition hat sich geeinigt. Es gibt eine Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre. Die Verkürzung soll zudem rückwirkend für sämtliche Anträge gelten, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden. Dies soll überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen schnelleren Neuanfang ermöglichen.

Hintergrund der Neuregelung war die erforderliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023. Danach müssen unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von 3 Jahren vollständig zu entschulden. Diese Richtlinie musste bis spätestens zum 17.07.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. 

Aufgrund der Coronakrise und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen und finanziellen Schwierigkeiten von Verbrauchern und Unternehmern hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits am 1. Juli 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. 

Der Regierungsentwurf sieht im Kern eine Verkürzung der Restschuldbefreiung von derzeit 6 auf 3 Jahre vor. Auf die Erfüllung weiterer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote wird verzichtet. Zudem sieht der Entwurf vor, dass das 3-jährige Restschuldbefreiungsverfahren für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten. 

Da es sich lediglich um einen Entwurf handelte und das Gesetz auch Wochen nach dem Stichtag 1. Oktober 2020 noch nicht in Kraft getreten ist, herrschte in der Beraterpraxis große Unsicherheit. Es war insbesondere unklar, ob es eine Einigung hinsichtlich der Rückwirkung zum 1. Oktober 2020 geben wird. Als Folge der Unsicherheit wurden Insolvenzanträge zurückgehalten. Dies zeigt sich am Rückgang der eröffneten Insolvenzverfahren in den letzten Wochen. 

Der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Jan-Marco Luczak hat am 10.12.2020 klargestellt, dass die Verkürzung der Restschuldbefreiung rückwirkend auch für sämtliche Anträge gelten, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden. Damit werde Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen und der Weg für ein zügiges Entschuldungsverfahren frei gemacht. 

Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Insolvenzverfahren in der nächsten Zeit wieder steigen wird, da eine Vielzahl der über mehrere Wochen zurückgehaltenen Anträge eingereicht werden. Das Insolvenzverfahren der betroffenen Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen wird dann nur noch 3 statt vormals 6 Jahre dauern.

Foto(s): shutterstock.com

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