Insolvenzverfahren -was nun?

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Fremdantrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens liegt vor?

Sie haben ein Gutachterbeschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgerichts- erhalten?


Zur Ausgangslage:

Gläubiger können beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages stellen, wenn sie dem Gericht glaubhaft machen, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt. Bei natürlichen Personen ist das bei einem Fremdantrag stets der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit. In den meisten Fällen in der Praxis erfolgen Fremdanträge durch die Krankenkassen oder Finanzämter. Das liegt daran, dass diese viel schneller einen Titel gegen den Schuldner erwirken können als andere Gläubiger des alltäglichen Lebens. Diese Institutionen benötigen kein Gerichtsverfahren oder Mahnverfahren um hieraus einen Titel (z.B Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirken zu können. Das Finanzamt beispielsweise kann nach erfolgloser Steuerfestsetzung und vergeblicher Mahnung eine sog. Vollstreckungsankündigung erlassen. Wird hierauf weiterhin nicht gezahlt, wird das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Sollte die Vollstreckung fruchtlos erfolgen (z.B die Bank des Schuldners als Drittschuldner teilt dem Gläubiger mit, dass auf dem zu pfändenden Konto bereits voranginge Pfändungen von anderen Gläubigern ausgebracht wurden) oder dass die pfändbaren Vermögenswerte nicht ausreichen, um die offene Forderung zu bedienen, wird das Finanzamt oder zum Beispiel die Krankenkassen einen Fremdantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht -Insolvenzgericht - stellen.

Das Gericht wird in den meisten Fällen zunächst einen Sachverständigen beauftragen, der die Vermögenslage prüft. Dies ist in der Regel ein beim Gericht gelisteter Insolvnzverwalter, der im Fall der Eröffnung des Verfahrens als solcher bestellt wird. Insbesondere geht es dabei um die Frage, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt (bei natürlichen Personen die Zahlungsunfähigkeit / bei juristischen Personen neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung) und ob die zu erwartenden Vermögenswerte bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken.

Reicht die Masse nicht aus wird der Sachverständige anregen, dass das Verfahren mangels Masse abgewiesen wird. Können die Verfahrenskosten hingegen gedeckt werden, so regt er an, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Fremdantrag hin ohne dass der Schuldner einen Eigenantrag gestellt hat, ist es für den Schuldner in der Regel zu spät!!!


Aber warum?

Der Schuldner, der einen Eigenantrag stellt kann als natürliche Personen neben dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusätzlich die Erteilung der Restschuldbefreiung stellen (sofern diese möglich ist).

Nur durch den Antrag auf Restschuldbefreiung kann ein Schuldner nach Ablauf der Abtretungfrist (aktuell 3 Jahre) die Restschuldbefreiung erhalten.

Nur so kann der Schuldner sich allen Forderungen, die vor der Insolvenzverfahrenseröffnung begründet wurden, entledigen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus unerlaubter Handlung nach 302 InsO.

Zudem kann der Schuldner bei einem Eigenantrag auch eine Stundung der Verfahrenskosten stellen, sodass bei entsprechender Gewährung der Stundung (sofern die Voraussetzungen vorliegen) das Insolvenzverfahren auf den Eigenantrag hin auch ohne verfahrenskostendeckende Masse eröffnet werden muss.

Lassen Sie sich am besten umgehend beraten und einen Fachmann und etwaige Schritte initiieren.

Nur so können Sie keine Fehler machen, eine Neuausrichtung Ihrer Finanzlage erreichen und ggf. auch strafrechtlichen Konsequenzen vorbeugen.

Marcel Timper

Rechtsanwalt 

Foto(s): Klepper & Partner Rechtsanwälte PartGmbB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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