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Insolvenzverschleppung und andere Insolvenzstraftaten

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Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO liegt dann vor, wenn ein Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt wurde. Die Stellung eines Insolvenzantrags ist beim Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO sowie beim Vorliegen der Überschuldung nach § 19 InsO verpflichtend. Bei einer bloßen drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO kann allerdings auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden. Diese Pflichten trifft das jeweilige Vertretungsorgan der Gesellschaft, in der Regel den Geschäftsführer. Beim Vorliegen einer Insolvenzverschleppung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. 

Neben der Insolvenzverschleppung gehören auch die Bankrottdelikte zu den Insolvenzstraftaten. Hier sind folgende Delikte relevant:

  • Bankrott nach § 283 StGB
  • Verletzung von Buchführungspflichten nach § 283 b StGB
  • Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB

Bei einer Verurteilungen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Beim Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 283a StGB beläuft sich der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe. Eine Geldstrafe ist in solchen Fällen also grundsätzlich nicht mehr möglich.

Oftmals stehen Insolvenzstraftaten aber auch im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsstraftaten wie zum Beispiel:

  • Betrug nach § 263 StGB
  • Untreue nach § 266 StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Neben den strafrechtlichen Folgen ist auch zu beachten, dass bei einer Verurteilung unter Umständen berufliche Folgen drohen. So bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG, dass bei bestimmten Verurteilungen die Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH nicht mehr möglich ist. 

Daneben drohen auch haftungsrechtliche Folgen.

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