Insolvenzverschleppung

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In den Nachrichten findet sich häufig die mal mehr, mal weniger in den Vordergrund gestellte Bemerkung, ein Geschäftsmann habe Insolvenzverschleppung begangen.

Doch was verbirgt sich dahinter? Wen kann es treffen? Was sind die Voraussetzungen? Und was sind die Folgen?

Die Insolvenzverschleppung findet sich seit Ende 2009 in § 15a InsO. Sie ist ein Straftatbestand. Das heißt, wer sich der Insolvenzverschleppung schuldig macht, kann eine Geldstrafe oder eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe erwarten.

Betroffen sind vor allem die Geschäftsführer einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) bzw. der Vorstand einer AG. Aber auch die Verantwortlichen einer GmbH & Co. KG sind in der Pflicht. Das gilt auch, wenn es neben dem Geschäftsführer gar keinen weiteren Gesellschafter gibt. Sollte eine GmbH führungslos sein, ist zudem jeder Gesellschafter betroffen.

§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO verlangt, dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich gestellt werden muss. Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Das Zuwiderhandeln führt zur Strafbarkeit. Gerade diese Frist wird häufig falsch vermittelt. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintritt des Eröffnungsgrundes zu stellen. In Ausnahmefällen kann dieses „unverzüglich“ bis zu drei Wochen bedeuten.

Eine Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Insolvenzverschleppung hat die negative Folge einer Sperrwirkung. Wer hiernach bestraft wird, darf fünf Jahre lang nicht mehr die Funktion des Geschäftsführers oder Vorstands ausüben.

Neben dem strafrechtlichen steht der zivilrechtliche Aspekt. Der Geschäftsführer kann der Gesellschaft und unter Umständen auch den Gläubigern der GmbH gegenüber persönlich haften – für den Vorstand einer AG gilt entsprechendes.

Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist sehr komplex. Die Beurteilung der Voraussetzungen einer etwaigen Strafbarkeit erfordert neben einem rechtlichen auch ein wirtschaftliches Verständnis. Sie sollten daher grundsätzlich für die Verteidigung einen Rechtsanwalt hinzuziehen.



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