Irreführende Angaben bei Immobilienanzeigen / Grundstück mit enthalten?

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Immobilienanzeigen mit unklaren Angaben zum erforderlichen Grundstückserwerb

Immer wieder sind bei Portalen mit Immobilienanzeigen solche Anzeigen zu finden, bei denen der Anbieter nicht deutlich macht, dass das angebotene Haus ohne Grundstück angeboten wird, also mithin nur die Möglichkeit eines Hausbauvertrags und nicht der Erwerb eines bebauten Grundstücks angeboten wird.

Das ist zum einen ärgerlich für die potenziellen Interessenten, die dies – wenn überhaupt – häufig erst nach mühsamem Studium des Kleingedruckten in Erfahrung bringen können. Es ist aber auch eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der rechtlich korrekt agierenden Anbieter, die etwa bei Suchen, die nach dem Preis geordnet werden, mit vergleichbaren Angeboten erst deutlich weiter hinten gelistet werden.

Korrekt agierende Anbieter suchen Beratung

Daher melden sich immer wieder korrekt agierende Anbieter bei RA Koch, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, um hier ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Irreführende Werbung Verstoß gegen Preisangabenverordnung

In solchen Fällen kann häufig eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gestützt auf §§ 3, 5 UWG (irreführende Werbung) und § 3a UWG i.V.m § 1 PAngV (fehlerhafte Preisangabe als sog. Marktverhaltensregel) gegen den Anbieter erfolgen, um den bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Gelingt eine außergerichtliche Erledigung so nicht, muss der Anspruch dann mittels einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage durchgesetzt werden.

Wir beraten Sie!

Wenn auch Sie gegen derart agierende Mitbewerber vorgehen wollen, können daher Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Kosten der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sinnvollen anwaltlichen Abmahnung sind dabei vom irreführend Werbenden zu erstatten. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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