Ist der Besitz eines als "Tierabwehrspray" deklarierten Pfeffersprays nach dem Waffengesetz strafbar?

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Häufig werden Pfeffersprays in Drogerien oder im Internet angeboten. Der oder die Käufer*innen kaufen diese Pfeffersprays, die von den Herstellern als Tierabwehrspray deklariert werden, um sich zum einen - der Deklarierung des Sprays entsprechend - gegen aggressive Tiere zu wehren und zum anderen im Notfall auch angreifende Menschen abwehren zu können.

Wird nun bei einer polizeilichen Kontrolle ein derartiges Pfefferspray aufgefunden, kann es irrtümlicherweise dazu kommen, dass ein Strafverfahren wegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG eingeleitet wird. Im Folgenden stelle ich klar, wieso dieses Verfahrens eingestellt werden muss, da kein strafbares Verhalten durch den Besitz eines solchen Tierabwehrsprays vorliegt. Wesentlich für eine Strafbarkeit ist, dass es einerseits Pfeffersprays gibt, die vom Hersteller dazu bestimmt sind, gegen Personen eingesetzt zu werden, und andererseits Pfeffersprays, die von Hersteller nur dazu bestimmt sind, gegen Tiere eingesetzt zu werden.

Eine Waffe im Sinn des WaffG liegt nach § 1 Abs. 2 WaffG bei tragbaren Gegenständen vor, die

a) … ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) … ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Tierabwehrsprays sind keine Waffen im Sinne des WaffG

Da es sich bei Tierabwehrsprays nicht um einen Gegenstand handelt, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, gegen Menschen eingesetzt zu werden, scheidet § 1 Abs. 2 lit a) aus. Es kann sich daher lediglich um eine Waffe nach § 1 Abs. 2 lit. b) handeln. Zwar ist ein Tierabwehrspray ein Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b), der geeignet ist, die Angriff- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Jedoch müsste das Pfefferspray nach § 1 Abs. 2 lit. b) zusätzlich im WaffG genannt sein. Anlage 1 des WaffG regelt die Einstufung als Waffe nach § 1 Abs. 2 lit. b) näher (§ 1 Abs. 4 WaffG). Das WaffG selbst spricht nicht von Pfeffersprays, sondern von Reizstoffsprühgeräten (vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Jedoch wird ein Reizstoffsprühgerät bei der abschließenden Aufzählung der tragbaren Gegenstände, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) fallen, also Gegenstände, die geeignet sind die Angriff- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, nicht genannt. Daher sind Reizstoffsprühgeräte, die ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind gegen Menschen eingesetzt zu werden (wie dies bei Tierabwehrsprays der Fall ist) keine Waffen im Sinne des WaffG (BGH, Urt. v. 29.07.2021 – 3 StR 445/20 Rn. 28).

Pfeffersprays, die für den Einsatz gegen Menschen bestimmt sind, unterfallen dem WaffG und können verbotene Waffen sein

Ist ein Pfefferspray/Reizstoffsprühgerät hingegen vom Hersteller dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, stellt dieses eine Waffe im Sinne des WaffG dar. Anlage 2 Abschnitt 1 stellt klar, welche Waffen verboten sind. Nr. 1.3.5 der Anlage 2 Abschnitt 2 legt fest, dass Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen verboten sind, sofern … 1) die Stoffe nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und 2) die Gegenstände nicht in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind sowie 3) nicht zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen.

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