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Ist eine Depression meldepflichtig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Nach dem Absturz des Germanwings-Flugzeugs vor einigen Tagen gerät dessen Co-Pilot immer mehr ins Visier der Medien. Angeblich hat er am betreffenden Tag trotz Krankschreibung seinen Dienst angetreten – er soll an einer schweren Depression gelitten haben. Wie es scheint, hat er das Attest jedoch seinem Arbeitgeber nicht weitergeleitet. Daher stellt sich die Frage, ob ein behandelnder Arzt verpflichtet ist, einen Arbeitgeber über die Krankheit seines Angestellten zu informieren.

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz

Zunächst einmal gilt: Um das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und seinem Patienten und dessen Patientengeheimnis zu wahren, darf der Mediziner nicht einfach die erhaltenen Informationen an Dritte weitergeben. Er würde ansonsten gegen seine ärztliche Schweigepflicht und das Recht seines Patienten auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen – was nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen haben könnte. Er könnte sich vielmehr auch schadensersatzpflichtig und vor allem strafbar machen. Gibt er nämlich unbefugt Informationen, über die er im Rahmen der Behandlung Kenntnis erlangt hat, an Dritte weiter, riskiert er wegen Verletzung von Privatgeheimnissen eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. einer Geldstrafe, vgl. § 203 StGB (Strafgesetzbuch).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist ein Arzt verpflichtet, die ihm anvertrauten Angaben – die nicht zwangsläufig nur einen medizinischen Inhalt haben müssen – unter anderem nach den Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zu dokumentieren und speichern. Er muss die Daten ferner vor Einsichtnahmen und Zugriffen Dritter schützen.

Ausnahmen von der Schweigepflicht

Hat der Patient seinen Arzt von der Schweigepflicht entbunden, darf dieser die nötigen Informationen weitergeben. Häufig wollen z. B. private Versicherungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrags über den Gesundheitszustand des potenziellen Kunden aufgeklärt werden – der Arzt darf die nötigen Angaben aber nur machen, wenn der Patient hierin eingewilligt hat. Übrigens: Die Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus.

Lesen Sie hierzu den Rechtstipp: „Lebensversicherung - Schweigepflicht über den Tod hinaus“.

Sofern aber eine – ausdrückliche oder stillschweigende – Einwilligung des Betroffenen unter keinem rechtlichen Aspekt vorliegt, darf der Arzt nur dann die Patientendaten weitergeben, wenn er gesetzlich dazu verpflichtet bzw. befugt ist. So muss der Mediziner unter Benennung des Patienten z. B. dessen Infektion mit dem Masernvirus oder mit Salmonellen der zuständigen Behörde melden. Eine Depression gehört aber nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten.

Fehlt die Einwilligung sowie eine gesetzliche Ermächtigung, darf ein Arzt auch dann die betreffenden Daten an Dritte übermitteln, wenn dies besonders gerechtfertigt ist, vgl. § 34 StGB. Das ist der Fall, wenn ein Rechtsgut – wie das Leben von anderen Menschen – in Gefahr ist, das Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Patienten in das Schweigen seines Arztes hat. Wenn also der Mediziner während der Behandlung erfährt, dass der Patient einen Amoklauf plant, darf er diese Information weitergeben, um den Amoklauf zu verhindern. Stellt der Arzt allerdings „nur“ eine Depression fest, berechtigt ihn das noch nicht dazu, sein Schweigen zu brechen.

Keine Info an den Arbeitgeber

Auf keinen Fall darf der Arzt den Arbeitgeber des Patienten über seine Diagnose aufklären. In der Praxis wäre das zwar ohnehin schwierig, weil die meisten Ärzte wohl den Arbeitgeber ihrer Patienten nicht kennen werden. Dennoch geht es den Chef zunächst einmal nichts an, woran sein Mitarbeiter leidet, wenn er krankgeschrieben wird.

Sofern nötig, müssen vielmehr die Arbeitgeber von besonders risikobehafteten Beschäftigten – etwa Fluggesellschaften – durch medizinische und psychologische Untersuchungen die Arbeitsfähigkeit der Angestellten klären. Der Arzt dagegen muss darauf vertrauen, dass der Patient den Arbeitgeber von sich aus über die Krankschreibung aufklärt. Eine anderweitige Regelung würde nicht nur die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz weitestgehend aushebeln, sondern auch einen immensen Verwaltungs- und Rechercheaufwand für den Arzt heraufbeschwören.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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