Ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nicht erforderlich, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage

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AG Stuttgart v. 21.01.2015 – 3 XVII 29/15

Sachverhalt:

Eine gesetzliche Betreuerin beantragte beim zuständigen Betreuungsgericht die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ihrer Betreuten sowie die Genehmigung mehrerer ärztlicher Zwangsmaßnahmen (gynäkologische Operation wegen Krebserkrankung, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion, Cortisontherapie, Psychopharmakatherapie). Ohne die Durchführung insbesondere der Krebstherapie bestand gemäß vorliegendem Attest Lebensgefahr für die Betreute.

Entscheidung:

Das Amtsgericht (Betreuungsgericht) wies den Antrag der Betreuerin als unbegründet zurück.

Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB Abs. 1 Nr. 2 BGB zwecks Heilbehandlung bzw. zwecks ärztlichen Eingriffs nicht als gegeben an.

Eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, sei nur zulässig,

  • solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist,
  • ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und
  • der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen kann.

Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Betreuungsgerichts die Betreute zwar gemäß vorliegendem Attest und persönlicher Anhörung der behandelnden Psychiaterin und der Betroffenen selbst aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, in die ärztlichen Heilbehandlungen (insbesondere die lebensrettende Krebstherapie) einzuwilligen.

Allerdings war die Betreute immobil. Sie konnte ihr Bett nicht selbstständig verlassen und musste im Rollstuhl geschoben werden. Weglauftendenzen zeigte sie nicht. Im Gegenteil. Sie fühlte sich in der (offenen) Einrichtung wohl, wenngleich sie die medikamentöse Behandlung mittels PEG-Sonde ablehnte.

Aus diesem Grund hielten die behandelnden Ärzte eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nicht für erforderlich und das Betreuungsgericht durfte eine Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme nicht anordnen.

In der Konsequenz hatte dies zur Folge, dass auch die Zwangsbehandlung nicht durchgeführt werden konnte. Denn für die Genehmigung einer Zwangsbehandlung in einer offenen Einrichtung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. § 1906 Abs. 3 gibt dies nicht her.

Das Gericht betonte ausdrücklich, dass eine Unterbringung nicht genehmigt werden könne, wenn diese letztlich nur dazu dienen solle, eine Zwangsbehandlung durchzusetzen.

Ob eine Zwangsbehandlung in einer offenen Einrichtung auf der Grundlage der Entscheidung des Betreuers erfolgen könne, sei streitig – jedenfalls aber sei kein richterliches Genehmigungserfordernis vorgeschrieben.

Anmerkung:

Eine Entscheidung, die mehr Fragen aufwirft als beantwortet.

Letztlich zieht sich das Betreuungsgericht auf einen rein formalen Standpunkt bzw. eine „Regelungslücke“ zurück und überlässt die wichtige Entscheidung über Leben und Tod „den anderen“.


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