Italien: Sicherstellung ausländischer Fahrzeuge

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Die Neuerungen der Norm 93 Abs. 1-ter der italienischen Straßenverkehrsordnung kann für Ausländer, die ununterbrochen länger als 60 Tage in Italien sind oder gar in Italien einen Wohnsitz haben, zu unangenehmen und vor allem teuren Schwierigkeiten führen.

Keine Probleme haben natürlich Reisende, die sich für einen Urlaub in Italien aufhalten oder durch Italien durchfahren. Wer aber zum Beispiel ein Feriendomizil in Italien hat und sein Auto gemietet, geleast oder geliehen hat oder sein eigenes Fahrzeug einem italienischen Staatsbürger leiht, muss mit der Sicherstellung des Fahrzeugs rechnen.

Auslöser ist das kürzlich vom italienischen Gesetzgeber erlassene „Sicherheitsdekret“ vom 4. Dezember 2018. Durch die Novellierung des Art. 93 Abs. 1-bis und 1-ter ist es Personen, die in Italien länger als 60 Tage ansässig sind, verboten, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu führen.

Von der Regelung explizit ausgenommen sind Leasingfahrzeuge oder Firmenwagen von Unternehmen, welche keinen Sitz bzw. Zweitsitz in Italien vorweisen können, sowie Fahrzeuge, welche im Rahmen eines Leihvertrages an Personen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Unternehmen verliehen werden, jedoch unter der strengen Voraussetzung, dass ein vom Halter unterzeichnetes und mit einem amtlich beglaubigten Datum versehenes Dokument mitgeführt wird, aus dem Titel und Dauer der Verfügbarkeit des Fahrzeugs hervorgehen.

Besitztitel anderer Natur, wie zum Beispiel die Leihe an Familienangehörige oder die Nutzung eines Ersatzwagens, stellen z. B. keine rechtmäßige Ausnahme dar und verstoßen somit gegen den vorliegenden Art. 93 Abs. 1-ter der italienischen Straßenverkehrsordnung, was zu einem Bußgeld zwischen € 712 und € 2.848 sowie zur Sicherstellung des Fahrzeugs führt.


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