"Corona"-bedingte Verlängerung der Termine

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Aufgrund der Corona-Krise wurden in Italien sämtliche Fristen vom 23.02.2020 bis zum 15.05.2020 ausgesetzt und der Fristenverlauf somit wieder regulär am 16.05.2020 aufgenommen.

Diese außerordentliche Aussetzung der Fristen gilt somit auch für jene Vergehen welche vor dem 23.02.2020 begangen wurden. Dies in Anwendung des § 103 des DL vom 17.3.2020 Nr. 18,  so wie umgewandelt vom § 37 des DL vom 08.04.2020, Nr. 23.

Aufgrund dieser außerordentlichen Aussetzung ergeben sich  für Verkehrswidrigkeiten folglich zwei Situationen:

  1. Zum einem ist die 360tägige Frist für die Zustellung von Bußgeldbescheiden an ausländischen Bürger vom Zeitraum 23.02.2020-15.05.2020 ausgesetzt, sprich die Zustellungsfristen haben sich somit verlängert.
  2. Zum anderen sind auch die Fristen für die Zahlung von Bußgeldern und andere Formalitäten, wie die Einreichung von Dokumenten, Mitteilungen über Punkteabzug und Widersprüche gegen Bußgeldbescheide vom 23.02.2020 bis zum 15.05.2020 ausgesetzt. Dies bedeutet, dass im Falle einer Zustellung während dieser außerordentlichen Aussetzung der Fristen der erste Tag, ab dem die Zahlungsverpflichtung beginnt, der 16. Mai 2020 ist. 

Die Aussetzung der Fristen vom 23.02.2020 bis zum 15.05.2020 wird für sämtliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung angewandt.

Bei der Zustellung von Bescheiden aus Italien gilt es demnach genau auf diesen Umstand zu berücksichtigen bevor man den Bescheid wegen angeblichen Firstverfall in den Mülleimer befördert. Angesichts der hohen Strafen und der bilateralen Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Bescheide lohnt sich die Kontrolle und die Rückfrage beim Experten.


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