ITALIENISCHES RECHT - VORVERTRAG FÜR DEN KAUF VON IMMOBILIEN, DIE VON EINER SCHENKUNG STAMMEN

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Der italienische Oberste Kassationsgerichtshof, Zivilabteilung II, hat in seinem Urteil Nr. 18496 vom 30.06.2021 unter anderem folgende Grundsätze in Zusammenhang mit dem Verkauf einer von einer Schenkung stammenden Immobilie nochmals bekräftigt:

1) Der Umstand, dass eine im Rahmen eines Vorvertrags zum Verkauf versprochene Immobilie vom versprechenden Verkäufer durch Schenkung erworben wurde (und daher theoretisch Gegenstand einer zukünftigen Herabsetzungsklage wegen Pflichtteilsverletzungen gemäß Artikel 533 des italienischen Zivilgesetzbuchs sein könnte), berechtigt den versprechenden Käufer nicht dazu, die Zahlung des Kaufpreises auszusetzen oder die Vorlage einer Sicherheit zu seinen Gunsten zu verlangen (selbst wenn er diesen Umstand nach Abschluss des Kaufvorvertrages zufällig entdeckt hat), da keine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr einer Herabsetzungsklage besteht.

2) In Ermangelung eines spezifischen Auftrags ist ein Immobilienmakler nicht verpflichtet, besondere technische oder juristische Nachforschungen über die Herkunft der Immobilie anzustellen, so dass in dem vorgenannten Fall eine Haftung desselben gemäß und im Sinne von Artikel 1759 des italienischen Zivilgesetzbuches für eine unterlassene Prüfung auszuschliessen ist.

Es ist daher ratsam, vor Unterzeichnung eines Kaufvorvertrags (contratto preliminare di compravendita) entsprechende Nachforschungen anzustellen bzw. durch spezifischen Auftrag vom Immobilienmakler oder Anwalt durchführen zu lassen, damit es danach keine unerwünschten Überraschungen gibt.

Foto(s): Alexander Gebhard

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