Jahresnetzkarte vom Arbeitgeber ist Arbeitslohn

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Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: 

Der Kläger - Beamter in Ruhestand - war Führungsmitglied der Deutschen Bahn AG. Die DB-AG stellte ihm eine nicht übertragbare Netzkarte zur Verfügung, die es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB-AG unentgeltlich zu nutzen. Ausgehend vom Tarifwert der Netzkarte von 10.150 DM hatte der frühere Dienstherr des Klägers unter Abzug eines Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags Bruttobezüge auf der Lohnsteuerkarte in Höhe von 7.344,00 DM bescheinigt. Im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger geltend, eine Versteuerung des geldwerten Vorteils der Netzkarte sei nicht durch Ansatz ihres Tarifwerts, sondern nur auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen, zu deren Nachweis er Einzelaufstellungen zu den durchgeführten Fahrten vorlegte.Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Klägers, während der BFH der Revision des Finanzamts, das den zugeflossenen geldwerten Vorteil nach dem Tarifwert der Netzkarte bemessen hatte, stattgab. Zur Begründung hieß es, mit der Überlassung der Netzkarte habe der Kläger ein Wertpapier erhalten, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber der DB-AG verbrieft gewesen sei. Sie habe ihm die umfassende Möglichkeit zur Nutzung der Verbindungen der DB-AG gewährt, weshalb dem Kläger der volle Tarifwert und nicht lediglich der Vorteil einzelner Freifahrten zugeflossen sei.

(Urteil vom 12.04.2007, Az: VI R 89/04)


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