Kampagne gegen kirchliches Arbeitsrecht: Ver.di kämpft für Rechte kirchlicher Arbeitnehmer

  • 2 Minuten Lesezeit
Die Gewerkschaft Ver.di kämpft für die Rechte kirchlicher Arbeitnehmer.

Seit langer Zeit sehen es Gewerkschaften äußerst kritisch, dass viele Bereiche des staatlichen Arbeitsrechts nicht für die Kirchen gelten. Deshalb hat Ver.di eine Kampagne gestartet, die gegen kirchliches Arbeitsrecht vorgeht.


Ver.di fordert Abschaffung von Ausnahme-Regelungen religiöser Gemeinschaften

Gewerkschaften sind seit langer Zeit eine der vehementesten Kritiker des kirchlichen Arbeitsrechts. Die katholische und evangelische Kirche haben spezifische arbeitsrechtliche Vorschriften. Diese basieren auf dem im Grundgesetz festgeschriebenen Selbstbestimmungsrecht der Religions-Gemeinschaften. Diese Vorschriften regeln unter anderem die Loyalitäts-Pflichten der Beschäftigten und deren betriebliche Mitbestimmung.

Laut § 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetzes (AGG) besitzen Religions-Gemeinschaften das Recht, von ihren Mitarbeitern zu verlangen, dass diese:

  • Mitglieder der jeweilen Religion sind.
  • Sich loyal im Einklang mit dem religiösen Wertverständnis verhalten.

Das bedeutet, Mitarbeiter der Kirchen haben sich auch im Privatleben so zu verhalten, dass dies nicht mit den religiösen Werten kollidiert. Auch haben kirchliche Angestellten weder ein Streikrecht noch einen Betriebsrat. Sie haben lediglich eine Arbeitnehmer-Vertretung, die ähnlich dem Betriebsrat zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermittelt. Zudem haben die Gewerkschaften kein Recht, Initiativen von Mitarbeiter-Vertretungen zu gründen, die dieselben Recht wie der Betriebsrat hat. Das Konzept der Kirche heißt „Dritter Weg“.

Deswegen ruft die Gewerkschaft Ver.di die Kampagne ins Leben, um solche Ausnahme-Regelungen religiöser Gemeinschaften abzuschaffen. Ver.di fordert eine Änderung und Anpassung an weltliche Gesetze. Das betrifft das AGG sowie das BVerG (Betriebsverfassungs-Gesetz).

Die Kampagne unterstreicht, dass Mitarbeiter der Kirchen, Caritas und Diakonie immer noch nicht dieselben Rechte haben wie Kollegen weltlicher Unternehmen. Ferner kritisiert die Gewerkschaft, dass die Kirche das Recht hat, einen Beschäftigten zu kündigen, nur weil er aus der Kirche austritt. Die betriebliche Mitbestimmung kirchlicher Einrichtungen stimmt keinesfalls mit den weltlichen Betrieben überein.


Keine Neuerung der Grundordnung 

Im Vorjahr gab es eine Reform des Arbeitsrechts in der katholischen Kirche. Hierbei stand die Überarbeitung der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" im Vordergrund. Dies sah die Überarbeitung der Loyalitäts-Pflichten Beschäftigter vor. Demnach habe die individuelle Lebensführung des Mitarbeiters auf das Arbeitsverhältnis keine Auswirkungen. Allerdings führt immer noch der Kirchenaustritt oftmals zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Beharrlich halten die Bischöfe am "Dritten Weg" fest. Dieser zielt darauf ab, dass Löhne und Arbeits-Bedingungen nicht durch Auflehnung und Streik seitens der Beschäftigten und Gewerkschaften erkämpft werden. Stattdessen entscheiden darüber paritätisch besetzte, arbeitsrechtliche Kommissionen. Sie beinhalten sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmervertreter und legen die Arbeits-Bedingungen sowie Löhne fest.

Im Zuge dieser Reform erzielten die Bischöfe eine Übereinkunft: Sie prüfen, ob es möglich ist, Mitarbeiter an wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungen der kirchlichen Institutionen zu beteiligen. Ver.di bezeichnete diese Reform der Grundordnung als "verpasste Chance".


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wir setzen uns für die Rechte der Arbeitnehmer ein!

Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an mich und meine Kollegen der Kanzlei Wawra & Gaibler:

Wir helfen Ihnen gerne weiter und prüfen Ihren Fall bundesweit kostenfrei und unverbindlich. Mit Ihnen gemeinsam besprechen wir die Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen.

Nutzen Sie hier gerne auch unser Formular für die kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Stichworte: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz, Betriebsverfassungs-Gesetz, Grundgesetz, Kirchenrecht

Foto(s): stock.adobe.com/453758364

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Agster

Beiträge zum Thema