Kann der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?

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Viele Arbeitnehmer denken, dass sie während einer Krankheit nicht gekündigt werden können. 

Das ist grundlegend falsch!

Im Gegenteil: Krankheit ist ein Kündigungsgrund, weil der Leistungsaustausch gestört ist. 

Allerdings muss der Arbeitgeber soziale Aspekte berücksichtigen – gerade wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Die Kündigung kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wird. Das kann durch die Kosten der Lohnfortzahlung begründet sein oder durch organisatorische Anforderungen. 

Wir unterscheiden die häufige Kurzzeiterkrankung und die Langzeiterkrankung. Kosten und Probleme der Arbeitsorganisation haben je nachdem unterschiedliches Gewicht. Bei der Langzeiterkrankung geht es um die langfristige Besetzung des Arbeitsplatzes. Bei den kurzzeitigen Erkrankungen stehen die Kosten der Lohnfortzahlung im Vordergrund. Es gibt keinen absoluten Grenzwert. Insbesondere ist der gesetzliche 6-Wochen-Rahmen kein sinnvoller Anhaltspunkt. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. 

Kündigungsgrund ist die begründete Erwartung zukünftiger Fehlzeiten. Das verlangt eine fundierte Prognose, die auf einen entsprechenden Zeitraum gestützt werden muss. In der Regel sind das 2 Jahre. Notwendig ist, dass eine künftige Beschäftigung – ggf. zu veränderten Bedingungen – unmöglich oder unzumutbar ist. 

Wichtig: Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten mehr als 6 Wochen krank, verlangt der Gesetzgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – § 84 SGB IX

Das hat nichts mit der Eingliederung durch die Krankenkasse zu tun. Es handelt sich beim BEM um ein qualifiziertes Analyseverfahren, an dem die Personalvertretung, Arbeitsmediziner, Kranken- und Rentenversicherung u. a. zu beteiligen sind. Ohne BEM ist die negative Zukunftsprognose sehr schwierig und oft unmöglich. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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