Kann der Reisepreis wegen ständig mit Handtüchern reservierten Liegen gemindert werden?

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Die Liegen an Hotelpools werden häufig mit Handtüchern reserviert. Nahezu jeder Urlauber hat hiermit bereits Erfahrungen gemacht. Ein Urlauber hat nun einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Das Amtsgericht Hannover entschied darüber, ob ein Mangel vorliegt und ein Erstattungsanspruch besteht (Urteil vom 20.12.2023, Az.: 553 C 5141/23).

Pauschalreise nach Rhodos – trotz Verstoß gegen Hausordnung kein Einschreiten

Der Urlauber hatte mit seiner Familie eine Pauschalreise nach Rhodos unternommen. Die Reise kostete insgesamt 5.260 €. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und mehr als 500 Liegen. Es war den Urlaubern nicht gestattet, die Liegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Gegen etwaige Verstöße wurde seitens des Personals allerdings nichts unternommen. Hierin erblickte der klagende Familienvater einen Reisemangel und forderte 798 € zurück.

Friedliches Wettrennen um die Liegen am Pool: Urlauber klagt wegen Reservierungen

Der Familienvater rügte die Umstände bereits mehrfach vor Ort. Allerdings setzte der Veranstalter die Hausregeln nicht durch. Er erblickte darin lediglich ein „friedliches Wettrennen“ um die Liegen am Pool. Dieses hätte für den „frühen Vogel“ ein besseres Ende. Weiterhin wies er darauf hin, dass sich womöglich nur die Familie an die Hausregel gehalten hätte. Wahrscheinlich hätten auch sie nicht mit Sanktionen rechnen müssen, wenn sie es den anderen gleich getan und sich ebenfalls spät abends oder früh morgens Liegen reserviert hätten.

Trotz angemessenen Liege-Gäste-Verhältnisses: Reisemangel bei faktischer Unbenutzbarkeit 

Das Gericht entsprach nicht der Auffassung des Veranstalters. Der Reiseveranstalter ist zwar nicht dazu verpflichtet, jedem Gast eine eigene Liege vorzuhalten. Es bestehe jedoch die Pflicht ein angemessenes Liegen-Gäste-Verhältnis zu schaffen. Jedenfalls muss der Veranstalter einschreiten, wenn die Liegen faktisch nicht nutzbar sind, da Gäste diese entgegen der Regeln reservieren. Es war weiterhin dem Kläger nicht zumutbar, selbst Abhilfe zu schaffen. Hierbei hätte es zu ernsthaften Auseinandersetzungen mit anderen Urlaubern kommen können. Dem klagenden Familienvater und seiner Familie sei es nach dem Frühstück um 9 Uhr morgens nicht möglich gewesen, auch nur eine Liege zu nutzen. Das Gericht sah hierin einen Mangel und entschied zugunsten des Familienvaters auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 % des Tagespreises ab der erstmaligen Rüge des Klägers. Dem Familienvater wurde somit eine Rückerstattung in Höhe von 322,77 € zugesprochen.

Bei Problemen mit der Pauschalreise: GKS Rechtsanwälte helfen bei der Lösung

 Immer wieder kommt es bei Pauschalreisen zu Problemen und Auseinandersetzungen mit dem Veranstalter. Nicht selten geht es bei den Streitigkeiten um beachtliche Summen. Die Geltendmachung der Ansprüche, welche umfassend gesetzlich geregelt sind, kann sich durchaus lohnen. Unsere Rechtsanwältin für Verbraucher- und Vertragsrecht Charleen Pfohl hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch (0202 245 67 0) oder direkt über die unverbindliche Online-Beratung

Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/drei-schwarze-liegestuhle-neben-dem-swimmingpool-VhEvL195pg4

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