Kann ein in einem Notizbuch geschriebener und unterschriebener Vermerk ein Testament sein?

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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 22.02.2016 zum Aktenzeichen 2 Wx 12/16 2; Wx 20/16; 2 Wx 52/16; 2 Wx 53/16 den jahrelangen Streit um das Millionenerbe der einstigen persischen Kaiserin Soraya beendet. 

Mit dem Beschluss setzte sich nun der Ex-Chauffeur und Privatsekretär von Sorayas verstorbenen Bruder gegen weitere Verwandte der Kaiserin durch und wurde Alleinerbe.

Es wurde Beweis erhoben zu der Frage der Testierfähigkeit durch Parteivernehmung des Antragstellers, Vernehmung von Zeugen sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann wurde ein Schriftgutachten eingeholt.

Zudem war die Frage zu klären, ob das streitgegenständliche Schriftstück als Testament anzusehen sei, d.h. ob es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet wurde und der richtigen Form entspreche.

Die Richter sahen den kurzen Vermerk des Bruders von Soraya in seinem persönlichen Notizbuch mit der Überschrift „Mein letzter Wille“ vor allem aufgrund seiner Unterschrift als letztwillige Verfügung an:

„Die Auslegung hat ergeben, dass es sich um ein rechtlich verbindliches, mit Testierwillen verfasstes Dokument und nicht lediglich um einen Entwurf handelt, insbesondere da der Vermerk handgeschrieben war und eine eigenhändige Unterschrift des Erblassers enthält.“

Um derartigen Auseinandersetzungen im Vorfeld keinen Raum zu geben, führen wir im Folgenden die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments auf.

Anforderungen an ein eigenhändiges Testament

Um ein eigenhändiges Testament wirksam zu errichten, muss es vom Erblasser handschriftlich verfasst und persönlich unterschrieben sein. 

Es sollten Zeit und Ort der Errichtung angegeben werden. 

Es muss vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst sein, sodass seine Identität nachprüfbar ist. 

Die Unterzeichnung des Testaments muss am Ende erfolgen, um zu zeigen, dass die Verfügung dort beendet ist. Die Unterzeichnung sollte mit Vor- und Nachnamen erfolgen. 

Spitz- oder Kosenamen („Mama“, „Schatz“) reichen zwar auch, sofern die Identität“ gesichert ist, sollten jedoch vermieden werden. 

Abkürzungen („A.B.“) genügen den Anforderungen jedoch nicht.

Rechtsanwältin Annett Kleinert

Kleinert Rechtsanwälte


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