Kann eine Kreditsicherheit (Grundschuld, Hypothek, Bürgschaft) noch verwertet werden, wenn die Forderung verjährt ist?

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1. Einführung

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, welches am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde die Verjährungsfrist für Darlehensforderungen erheblich verkürzt. Diese Änderung führt dazu, dass es in der Bankpraxis immer wieder notwendig ist, sich mit der Frage der Verjährungseinrede auseinanderzusetzen. Es stellt sich also die Frage, ob Sicherheiten noch verwertet werden können, wenn die zugrundeliegende Forderung bereits verjährt ist.


2. Die Regelung des § 216 Abs. 1 BGB

Die Antwort auf die Frage, ob eine Kreditsicherheit bei einer verjährten Sicherungsforderung, noch verwertet werden darf bzw. kann, findet sich in §216 des BGB:

Dort heißt es:

"Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen."

Sicherheiten bleiben somit bestehen und dürfen auch dann verwertet werden, wenn die gesicherte Forderung bereits verjährt ist. Die Verjährung stellt lediglich ein dauerhaftes Leistungsverweigerungs-recht dar, lässt aber die Ansprüche des Darlehensgebers nicht erlöschen (§214 Absatz 1 BGB). 

Allerdings gilt dies nicht für verjährte Zinsforderungen. Diese können bei Verjährung nicht mehr über die Kreditsicherung durchgesetzt werden. Hier kann der Schuldner und Darlehensnehmer die Einrede der Verjährung erheben.


3. Die Regelung des § 216 Abs. 2 BGB

Des Weiteren findet §216 Absatz 2 BGB Anwendung auf abstrakte Schuldanerkenntnisse in Grundschuldbestellungsurkunden. 

Das bedeutet konkret: Der persönliche Titel darf verwendet werden, selbst wenn die gesicherte Darlehensforderung bereits verjährt ist. 

Es sei jedoch angemerkt, dass §216 BGB keine Gültigkeit hat bei Bürgschaften; hier greift eine Sonderregelung gemäß §768 BGB: Der Bürge kann dieselben Einreden geltend machen wie der Hauptschuldner. Somit kann sich der Bürge auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld berufen, was zur Folge hat, dass auch die Bürgschaft von dieser Einrede betroffen ist.


4. Fazit

Prinzipiell kann auch bei verjährten Forderungen eine Kreditsicherheit geltend gemacht und durchgesetzt werden. Mit Ausnahme der Bürgschaft.

Allerdings bestehen bzgl. Zinsen und Kosten Einredemöglichkeiten.

Ebenso können sich aus dem Kreditsicherungsvertrag bzw. der Sicherungsabrede Besonderheiten ergeben.

Sollten Sie daher von einem Kreditinstitut oder Gläubiger in Anspruch genommen werden, ist die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts zur Vermeidung von Rechtsnachteilen anzuraten.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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