Kann ich einen Mietvertrag widerrufen?

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Immer wieder werde ich mit Anfragen von Mandanten konfrontiert, die einen Mietvertrag unterschrieben haben, dann aber doch nicht einziehen und den Vertrag widerrufen möchten. Gleiche Vorstellung gilt bei einem unterschriebenen Mietvertrag, der die Kündigung in den ersten drei Jahren nach Unterzeichnung untersagt. Man habe unterschrieben, um die Wohnung zu bekommen, ging aber davon aus, dass eine solche Regelung unzulässig und damit wirkungslos ist.

Leider muss ich in beiden Fällen mein Gegenüber aufgrund der geltenden Rechtslage enttäuschen. Anders als beim Online-Shopping oder den meisten Dienstleistungsverträgen (auch hier bestehen einige Ausnahmen) gilt das zweiwöchige Widerrufsrecht bei Mietverträgen nicht. Stattdessen kann der Vertrag nur innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden, an die der Mieter gebunden ist, unabhängig davon, ob er in die Wohnung einzieht oder nicht.

Wurde zusätzlich ein Kündigungsverzicht für die ersten drei Jahre des Mietverhältnisses vereinbart, ist die Kündigungsfrist sogar noch länger, dann kann die Kündigung erst nach Ablauf dieser Frist Wirksamkeit erlangen. Bis zu 47 Monate kann ein Kündigungsverzicht wirksam vereinbart werden, der nicht einfach mit Argumenten wie Nichtwissen, Nichtgefallen oder Veränderung der Lebenssituation umgangen werden kann.

Zwar gibt es immer wieder die Möglichkeit, mit einem kulanten Vermieter die vorzeitige Aufhebung des Vertrages zu erwirken, müssen tut er dies aber nicht.

Deshalb gilt im Mietrecht wie auch anderswo, einen Vertrag im Vertrauen auf Schlupflöcher zu unterzeichnen, ist gefährlich. Die Anmietung einer Wohnung kann nicht so leicht rückabgewickelt werden wie die Bestellung neuer Schuhe.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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