Kann Ihr Ex-Mann/ Ihre Ex-Frau zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden? Umgangspflicht in Polen

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Wenn sich die Ehegatten voneinander trennen, sind die Kinder oft durch diese unangenehme Situation am meisten betroffen. Streitigkeiten zwischen den Eltern betreffen oft den Umgang mit den gemeinsamen Kindern, d. h. beide Elternteile wollen das Umgangsrecht zum Kindeswohl ausüben, aber können sich beispielsweise über den Ort, die Termine sowie Häufigkeit der Kontakte nicht einigen. Es kommt aber auch vor, dass ein Elternteil den Kontakt zu seinem Kind nicht pflegen will, sich zurückweisend und ignorierend verhält. Der andere Elternteil sucht dann aus Sorge um das Wohl des gemeinsamen Kindes nach einer Lösung für diese unangenehme Situation. Was können Sie also tun, wenn Ihr Ex-Mann / Ihre Ex-Frau kein Interesse an Ihrem gemeinsamen Kind zeigt?


Zwang löst immer Widerstand aus

Es ist allgemein bekannt, dass alles, was unter Zwang gemacht wird, für niemanden angenehm ist und jeder Zwang immer Widerstand auslöst. Überträgt man diese Gedanken auf die gegebene Situation, so kann festgestellt werden, dass die erzwungenen Kontakte zwischen einem umgangsunwilligen Elternteil und einem Kind weder für diesen Elternteil noch für das Kind angenehm sind, das sicherlich die Zurückhaltung und mangelnde Bereitschaft des Elternteils zum Aufbau der Bindung spürt. Auch wenn es schwierig und sicherlich belastend ist, nützt es nichts, Zwang auszuüben. Schließlich sollte der Wunsch, eine Bindung zum Kind aufzubauen, ganz natürlich und aus der Liebe der Eltern heraus entstehen, nicht aus Zwang. Dabei ist jedoch darauf zu verweisen, dass Eltern zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, und zwar unabhängig vom Umfang der elterlichen Sorge (vgl. Art. 113 § 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches „Kodeks rodzinny i opiekuńczy“).


Umgangspflicht in Polen

Wenn Sie jedoch einen Lösungsweg finden wollen, um zu versuchen, die Situation zu ändern und den Umgang Ihres Ex-Partners / Ihrer Ex-Partnerin mit dem gemeinsamen Kind durchzusetzen, haben Sie einige Möglichkeiten. Das sind insbesondere:


1. Ordnungsgeld – Wenn ein Elternteil die gerichtlich angeordneten Umgangsregelungen nicht beachtet, können Sie beim zuständigen Gericht den Antrag auf Androhung der Zahlung eines Geldbetrags für jeden Fall der Nichtbeachtung einreichen. Am besten wenden Sie sich in diesem Fall an einen professionellen Rechtsanwalt für Familienrecht, der Ihnen bei der Erstellung dieses Antrags helfen kann. Denken Sie auch daran, dass Sie für einen solchen Antrag zunächst sicherstellen müssen, dass der gerichtliche Beschluss über die Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind bzw. der Beschluss über die Umgangssicherung vollstreckbar ist, d. h. mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurde (diese finden Sie am Ende dieses Beschlusses),


2. Unterhalts- oder Abänderungsklage – Wenn ein Elternteil dem Kind keine Zeit widmet, sollte er zumindest für die Befriedigung der finanziellen Bedürfnisse des Kindes sorgen, die z. B. mit der Ausbildung oder der persönlichen Entwicklung zusammenhängen,


3. Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge – das ist der weitestgehende Eingriff in den Bereich der elterlichen Sorge. Da sich aber ein Elternteil der Verantwortung für das Wohl des Kindes ohnehin nicht bewusst ist, kann die Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Sorge in dieser Situation manchmal mehr bewirken als die Beibehaltung der uneingeschränkten elterlichen Sorge.


Fazit

Denken Sie daran, dass jede Situation individuell zu betrachten ist. Deshalb ist es so wichtig, die Hilfe von professionellen Anwälten in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei diesen sensiblen Familienthemen, bei denen das Wohl des Kindes an erster Stelle stehen sollte.


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