Kann Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden?

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Grundsätzlich können Unterhaltsansprüche nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Von diesem Grundsatz bestehen einige Ausnahmen. Am gängigsten sind folgende drei Konstellationen, in welchen der Unterhaltsanspruch ausnahmsweise auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann.


1. Aufforderung zur Auskunftserteilung

Der Unterhaltspflichtige wird zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. In diesem Fall wird der Unterhalt ab dem Monat, in welchem das Auskunftsbegehren zugegangen ist, geschuldet.


2. Zahlungsverzug

Sie können rückwirkend Ihren Unterhaltsanspruch geltend machen, wenn der Unterhaltsschuldner sich mit der Zahlung des Unterhalts im Verzug befindet. Der Zahlungsverzug ist in verschiedenen Konstellationen denkbar: Einerseits tritt er durch eine Mahnung ein: Dafür ist vereinfacht dargestellt erforderlich, dass die Zahlung eines bestimmten Betrages ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangt wird. Andererseits kann der Verzug auch ohne Mahnung eintreten, wenn die Zahlung des Unterhaltes zu einem festen Zeitpunkt vereinbart worden ist.


3. Rechtshängigkeit

Die dritte Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen besteht bei der gerichtlichen Durchsetzung: Ab Zustellung des Klageantrages an den Unterhaltsschuldner bleibt der Schuldner zur Unterhaltszahlung verpflichtet.


Im Unterhaltsrecht ist es wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet außerordentlich wichtig, die Ansprüche aktiv zu verfolgen, andernfalls können diese rückwirkend nicht mehr geltend gemacht werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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