Karatbars/Karatbit: Was können Anleger tun? Anwälte informieren!

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Die BaFin hatte mit Bescheid vom 21.10.2019 der Karatbit Foundation, Belize, aufgegeben, das durch die Ausgabe des „KaratGoldCoins“ ohne Erlaubnis in Deutschland betriebene E-Geld-Geschäft einzustellen und abzuwickeln. 

Auf der Website der BaFin ist mit Datum vom 11.11.2019 ersichtlich, dass dieser Bescheid der BaFin grundsätzlich von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Die BaFin hat die Vollziehung bis zum Schluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Die in Stuttgart geschäftsansässige Karatbars International GmbH, beschäftigt sich mit dem Goldhandel und der Blockchain, unter anderem dem Handel und Versand kleiner Goldbarren sowie auch dem Thema goldunterlegte Kryptowährung. So sollen laut FAZ vom 12.11.2019 der Karatgold Coin und der KaratCoinBank Coin angeblich mit Gold hinterlegt sein. 

Anleger sollten sich generell immer im Klaren darüber sein, dass Gold zwar gerade in Krisenzeiten als sicheres Investment gilt, aber Gold generell keine Rendite abwirft. Auch Kryptowährungen sind generell nicht sicher, sondern generell oftmals hochspekulativ.

Betroffene Anleger können gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie in dem Fall haben, und ob Maßnahmen zur Sicherung der investierten Gelder oder die Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen sinnvoll oder zielführend ist.

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg ist seit dem Jahr 2002, und somit seit über 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und somit mit Fällen wie dem gegenwärtigen bestens vertraut.


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