Karneval im Arbeitsrecht

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Fasching und Co werden vor allem tagsüber gefeiert. Während in Köln organisierter Ausnahmezustand herrscht, wird im Rest der Republik in der Regel aber noch gearbeitet. Gerade wenn auch in der eigenen Firma die Stimmung ausgelassener wird, dürfen wichtige Grundsätze nicht vernachlässigt werden. Zunächst ist Karneval in Deutschland kein Feiertag. Ob sich die Feiern also überhaupt auf Ihren Arbeitstag auswirken, hängt von Ihrem Arbeitgeber ab. Möchten Sie zum Feiern in die Stadt, müssen Sie regulär Urlaub nehmen. Damit wird der Karneval Ihre Privatsache. Sollten wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Urlaub auch versagt werden. Sollte Ihr Arbeitgeber der Belegschaft aber grundsätzlich, z. B. zu Weiberfastnacht, einen Tag freigeben, kann sich daraus ein fester Anspruch entwickeln. Nach den Grundsätzen der sog. betrieblichen Übung kann sich ein Arbeitnehmer darauf einrichten, dass eine Leistung weiterhin gewährt wird, wenn dieses bis dahin schon dreimal in Folge so gehandhabt wurde. Gegenteilige Regelungen muss der Arbeitgeber dann explizit ankündigen. Auch wenn es nicht unüblich ist, sich mit den Kollegen schon auf die nächste Feier einzustimmen, darf der Karneval die Arbeitszeit nicht negativ beeinflussen. Das Anlegen von Kostümen oder das Trinken von Alkohol sind daher keine Selbstverständlichkeit und bedürfen immer des Einverständnisses des Arbeitgebers. Für Kraftfahrer und die Bediener schwerer Maschinen verbietet sich Alkohol am Arbeitsplatz auf jeden Fall. Keine Sonderbehandlung gibt es auch für Karnevalsfeiern im Büro. Wie bei Weihnachtsfeiern auch, sind Konflikte mit dem Chef und ungewollter Körperkontakt mit den Kollegen nicht durch den Genuss von Alkohol und eine ausgelassene Stimmung zu entschuldigen. Das im Karneval übliche Küsschen stellt dabei keine Aufforderung für weitere Vertraulichkeit dar. Im schlimmsten Fall fühlt sich die Kollegin sexuell belästigt, was einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Besondere Vorsicht gilt hier für Vorgesetzte. Diese sind einerseits besonders zu einem professionellen Umgang mit ihren Mitarbeitern verpflichtet und haben weiterhin unangemessenes Verhalten der Belegschaft zu unterbinden.

Na dann, Helau und Alaaf!

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

- Rechtsanwalt -


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