Karriereumbau mit Folgen: Wie sich Umschulungen auf den Kindesunterhalt auswirken

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Die Frage des Kindesunterhalts steht im Mittelpunkt zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn sich die Lebensumstände der Eltern ändern. Eine Situation, die häufig auftreten kann, ist die Umschulung eines Elternteils. 

Wie wirkt sich dieser Umstand auf den Kindesunterhalt aus?

Der Fall: Umschulung vom Koch zum Pflegehelfer

Diese Frage hatte kürzlich das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden (Az. 13 UF 67/23): Der bei der Kindesmutter lebende minderjährige Sohn machte gegen seinen Vater den Mindestunterhalt geltend.

Der Vater war gelernter Koch und hatte nach zwischenzeitlicher Schließung des Restaurants eine Umschulung zum Pflegehelfer begonnen. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Krankenpfleger, in der er anfangs nur ein Nettoeinkommen von knapp 900 Euro erzielen konnte.

Was ist der Grundsatz?

Grundsätzlich hat der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens den Mindestunterhalt nach der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Die Gerichte sind - zu Recht - sehr streng, soweit der Elternteil diesen Betrag unterschreiten möchte. Vom Unterhaltspflichtigen wird regelmäßig verlangt, dass er alles in seiner Macht stehende tut, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Tut er dies nicht, wird sein Einkommen notfalls fiktiv berechnet und der Elternteil zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet.

Was gilt bei einer Umschulung?

Ausnahmsweise kann eine Umschulungsmaßnahme und ein damit verbundenes geringeres Einkommen unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn dadurch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden.

Dabei ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei der die Dauer der Umschulungsmaßnahme und die konkreten Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Sofern sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich verbessern und eine erhebliche Leistungssteigerung zu erwarten ist, ist eine Umschulungsmaßnahme grundsätzlich hinzunehmen.

So sieht es auch das Oberlandesgericht Brandenburg in dem eingangs angesprochenem Fall: 

Das Gericht stellte fest, dass die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für qualifizierte Pflegekräfte sehr gut seien. Auch sei auf Seiten des Kindesvaters mit einem deutlich höheren monatlichen Einkommen zu rechnen. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Kindesvater auch bei Aufnahme seiner früheren Tätigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, den Mindestunterhalt in voller Höhe zu zahlen, da er gegenüber zwei weiteren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet war.

Wie können wir helfen?

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