Kaufvertrag auf Messestand: Verbraucher darf widerrufen!

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 07.08.2018 (Az.: C 485/17) über die Anwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Kaufverträge, die an Messeständen geschlossen wurden.

Zum Hintergrund der Entscheidung: Grundsätzlich steht Verbrauchern für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Um dem gerecht zu werden, darf es sich beim Ort des Vertragsschlusses weder um unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, noch um bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, handeln (Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 der Europäischen Union). Demnach hatte der EuGH also festzulegen, wann ein Messestand diese Anforderungen erfüllt. Die Antwort ist denkbar vielsagend: Es kommt darauf an.

Hintergrund der Richtlinie: Verbraucher soll nicht unter Druck übereilte Entscheidungen treffen

Der EuGH stützt seine Begründung hier vor allem auf den Sinn hinter den Vorschriften für Verbraucherschutz. Demnach solle der Verbraucher davor bewahrt werden, sich bei Kaufentscheidung am Messestand psychischem Druck ausgesetzt zu sehen, da in solchen Vertragsverhandlungen die Initiative oft vom Unternehmer ausgehe. Zudem hat der Verbraucher oft bei einem solchen Verkaufsgespräch nicht die Möglichkeit, Preis und Qualität des Angebots mit anderen Angeboten auf dem Markt zu vergleichen. Deshalb soll es möglich sein, sich nachträglich von einem ungünstigen Vertrag zu lösen. Ob eine solche Situation psychischen Drucks auch während des Aufenthalts auf einem Messeverkaufsstand vorliegt, beantwortet der EuGH nicht abschließend. Stattdessen legt er ein Kriterium fest, an welchem sich die Gerichte in Zukunft werden orientieren können, um solche Sachverhalte EU-konform zu bearbeiten.

Zauberwort „konkretes Erscheinungsbild“ – Eindruck des Verbrauchers maßgeblich

Demnach sei insbesondere zu beachten, ob ein durchschnittlich informiert und aufmerksam agierender, verständiger Verbraucher damit zu rechnen hatte, Kaufangebote zu bekommen, wenn er die Örtlichkeit betritt. Konkret gilt es, die Frage zu beantworten: Konnte der durchschnittliche Verbraucher erkennen, dass ihm hier etwas verkauft werden soll, wenn er den Messestand betritt? Dabei sei insbesondere das äußerliche Erscheinungsbild des Messestandes maßgeblich: Kann der Verbraucher erkennen, dass er voraussichtlich kommerzielle Angebote erhält, so sei die 14-tägige Widerrufsfrist obsolet. Dies ist auch für den Verbraucher hinzunehmen, da er, wenn er den Zweck des Standes von Beginn an erkennt oder erkennen kann, auch nicht mehr schutzwürdig ist. Ist hingegen der Messestand derart gestaltet, dass es nicht von vornherein möglich ist, die Verkaufsabsichten zu erkennen, so sollen dem Unternehmer und Verkäufer auf dem Messestand ins Netz gehende Verbraucher durch das Widerrufsrecht geschützt werden. Diese Privilegierung ist auch für den Unternehmer hinzunehmen, da der Verbraucher in dieser Konstellation schutzwürdig ist.

Fazit: Entscheidung des EuGHs zunächst wenig hilfreich – Auslegung durch Gerichte maßgeblich

In einem entsprechenden Fall, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt derzeit wird (Az.: I ZR 135/16) und während der Verhandlung vor dem EuGH ausgesetzt war, ist jedoch mit dieser Entscheidung das letzte Wort noch nicht gesprochen: Nachdem nun der EuGH dem BGH aufzeigte, wie die betreffenden Normen EU-konform auszulegen sind, muss sich der Bundesgerichtshof jetzt damit beschäftigen, ob die festgelegten Rahmenbedingungen für die Erkennbarkeit der Verkaufsabsicht erfüllt wurden oder nicht. Und nicht nur im betreffenden, sondern auch in zukünftigen Fällen dürfte das Urteil wegweisend sein: Gerichte werden sich wohl an den vom EuGH festgesetzten Kriterien orientieren, da dieser die Deutungshoheit über die Auslegung des EU-Rechts hat. Demnach ist in Zukunft jeweils am Einzelfall zu unterscheiden, ob bei einem auf einem Messestand geschlossenen Kaufvertrag dem Verbraucher wegen der fehlenden äußeren Erkennbarkeit der Verkaufsabsicht des Unternehmers ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen ist oder nicht.


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