Kein Anspruch auf Schalldämpfer trotz § 13 WaffG ?

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Der Fall

Ein Jäger beantragte die Genemigung zum Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen. Als Begründung führte er an, dass er mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen will, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb  zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben.

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil vom 25.012018 - 1 K 545.16)  hat angenommen, auch Jäger benötigten für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze (ebenso VG Minden, Urteil vom 26.04.2013 - 8 K 2491/12) . Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen. Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Jägers hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 28. 11. 2018 – 6 C 4.18) zurückgewiesen, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt hat:

Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen: Der Umgang mit Schusswaffen, d.h. der Erwerb, der Besitz oder das Führen, bedarf gemäß § 2 Abs. 2 des WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 1. Halbsatz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG grundsätzlich einer Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 stehen wesentliche Teile von Schusswaffen und auch Schalldämpfer, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Sie sind dem Grundsatz nach deshalb ebenfalls erlaubnispflichtig.Z

Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz). Im Ergebnis ebenso: VG Minden, Urteil vom 26.04.2013 - 8 K 2491/12.

Dem steht die Regelung des § 13 Abs. 9 S. 1 WaffG entgegen, wonach für Schalldämpfer die Regelungen des § 13 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 WaffG gelten, also der Jäger unter den Voraussetzungen, unter denen er Jagdwaffen besitzen und führen darf auch einen Anspruch auf einen Schalldämpfer hat. Die Urteile des VG Minden, VG Berlin (und auch VG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2009 - 5 K 151/08) ergingen vor der Waffenrechtsänderung. § 13 Abs. 9 WaffG wurde in der Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166), in Kraft getreten am 20.02.2020, neu eingefügt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung gab es vorher nicht (im Gegenteil wurden durch einzelne Bundesländer Verbote von Schalldämpfern erlassen).

Ergebnis:

Jäger haben einen Anspruch, dass das Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfer für Langwaffen auf Jagdschein (ohne Voreintrag in einer WBK) anerkannt wird. Der Erwerb ist dann (wie bei einer Langwaffe) innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen, der Schalldämpfer wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen.


Rechtsanwalt Philip Keller

Foto(s): Rechtsanwalt Philip Keller

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