Schalldämpfer

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschlossen, Jägern für bestimmte Jagdlangwaffen eine Schalldämpfererlaubnis zu erteilen. Nach der Mitteilung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 26.10.2017 ist die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern möglich. 

Die Genehmigung wird erteilt unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs, grundsätzlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach § 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WaffG. Die verschossenen Büchsenpatronen, die die nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b des BJagdG geforderte Leistung erzielen, fliegen regelmäßig im Überschallbereich. 

Um einerseits das Gehör von Jäger und Hund zu schützen und da andererseits eine vollständige Schalldämpfung des Mündungs- und Geschossknalls nicht erreicht werden kann (was zu einem Verbot von Schalldämpfern führen würde), ist die Erlaubnis grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu erteilen. 

In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem anerkannten Nachsuchengespann im Sinne des § 29 Abs. 3 des LJagdG NRW, kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen anerkannt werden. Voraussetzung ist die Gültigkeit eines bestehenden Jahresjagdscheins, § 15 Abs. 2 des BJadG. Der Schalldämpfer muss in die jeweilige Waffenbesitzkarte des Jägers eingetragen werden, wobei der Antragsteller mindestens eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber eingetragen haben muss.

Für das Führen eines solchen Schalldämpfers bedarf es keines Waffenscheins. Vielmehr genügt der Eintrag in die WBK. Schalldämpfer sind wie Langwaffen aufzubewahren, da diese den Schusswaffen gleichstehen (Zif. 1.3 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Sie werden jedoch nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 AWaffV angerechnet, sodass sich an den maximal aufzubewahrenden Waffen entsprechender der jeweiligen DIN-Normen nichts ändert.

Die Regelungen traten mit Ablauf des 31.10.2017 in Kraft.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Keller

Beiträge zum Thema